Im juristisch bedeutsamen und gesellschaftlich bewegenden Fall der tödlichen Messerattacke im Aschaffenburger Park Schöntal vom 22. Januar 2025 hat die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg nun ihre Ermittlungen abgeschlossen. Der verantwortliche Beschuldigte – ein psychisch schwer erkrankter Mann aus Afghanistan – soll auf richterliche Anordnung dauerhaft in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden. Ein entsprechend begründeter Antrag auf ein sogenanntes Sicherungsverfahren wurde zwischenzeitlich beim Landgericht Aschaffenburg gestellt.
Rechtstaatliches Verfahren statt populistischer Schnelljustiz
Die Ergebnisse der forensisch-psychiatrischen Gutachten lassen keinen Raum für Spekulationen oder sensationsgetriebene Vereinfachungen: Der mutmaßliche Täter war laut aktuellem Sachstand zur Tatzeit schulunfähig. Das zentrale Element eines jeden zivilisierten Rechtssystems – die Schuldfähigkeit des Täters – ist hier demnach nicht gegeben. In Deutschland gilt juristisch unumstößlich: „Keine Strafe ohne Schuld“ (lat. nulla poena sine culpa). Dies unterscheidet eine demokratische Rechtsordnung von autoritären Regimen, in denen Menschen nicht wegen ihrer Taten, sondern aufgrund ihrer Herkunft, Religion oder Zugehörigkeit verurteilt werden.
Nach § 20 StGB (Strafgesetzbuch) gilt ein Täter als schuldunfähig, wenn er aufgrund einer krankhaften seelischen Störung, tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Eine Schuldunfähigkeit bedeutet jedoch nicht, dass keine Konsequenzen erfolgen – im Gegenteil: Bei weiterhin bestehender Gefährdung für die Allgemeinheit kann gemäß § 63 StGB die dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus angeordnet werden.
Diese Maßnahme ist strikt dem Schutz der Allgemeinheit verpflichtet – nicht der Schonung eines Täters.
Chronologie eines Ausbruchs: Die Tat vom 22. Januar
Ermittlungen zufolge soll der Täter an besagtem Tag gezielt eine Gruppe von Vorschulkindern und deren Betreuerinnen in einem zentral gelegenen Park attackiert haben. Die Kinder befanden sich auf einem Spaziergang in einem sogenannten Mehrlingswagen, als der 28-jährige Mann sie plötzlich und ohne vorherige Provokation angriff. Ein zweijähriger Junge wurde tödlich verletzt, ein gleichaltriges Mädchen überlebte schwer verletzt. Eine einschreitende Erzieherin wurde niedergeworfen.
Zwei couragierte Zeugen – 41 und 72 Jahre alt – versuchten, die Situation zu entschärfen. Doch auch sie wurden Opfer der Attacke, wobei der jüngere der beiden seinen Verletzungen erlag. Die zweite Erzieherin konnte in einem Akt großer persönlicher Tapferkeit die übrigen Kinder in Sicherheit bringen. Der Angreifer wurde kurz darauf durch die Polizei im Bereich der Bahngleise festgenommen.
Wiederholungstat in Alzenauer Gemeinschaftsunterkunft
Ein weiterer Vorfall ereignete sich Ende August 2024 in einer Flüchtlingsunterkunft in Alzenau. Dabei soll der Beschuldigte eine Mitbewohnerin mit einem Fleischermesser bedroht und verletzt haben. Auch in diesem Fall ergaben die psychiatrischen Gutachten eine vollständige Schuldunfähigkeit des Täters aufgrund einer massiven psychotischen Symptomatik. Diese zweite Tat ist Gegenstand des laufenden Sicherungsverfahrens gegen ihn.
Keine ideologische oder religiöse Motivation
Entscheidend – und in Zeiten gezielter politisch-ideologischer Instrumentalisierungsversuche durch rechtspopulistische Akteure nicht hoch genug einzuschätzen – ist die juristisch wie forensisch belegte Feststellung: Es gibt keinerlei Hinweise auf eine islamistische, terroristische oder sonst ideologische Radikalisierung des Täters.
Der Versuch, eine psychisch krankheitsbedingte Einzeltat für ausländerfeindliche oder rassistische Narrative zu missbrauchen, ist nicht nur intellektuell unredlich, sondern gefährlich für unseren demokratischen Diskurs. Der Missbrauch individueller Straftaten zur pauschalen Verunglimpfung bestimmter Bevölkerungsgruppen ist ein beliebtes Werkzeug der extremen Rechten – insbesondere der AfD –, deren politische Strategie auf der Spaltung unserer Gesellschaft basiert. Es obliegt daher einer verantwortungsvollen Presse wie auch dem gesamten rechtstaatlichen Apparat, solchen Tendenzen entschieden entgegenzutreten.
Wann die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Aschaffenburg stattfinden wird, ist derzeit noch offen.
Rechtstaat statt Rache
Abschließend bleibt zu betonen: Auch in besonders erschütternden Fällen wie diesem ist es nicht zulässig, auf Emotion statt auf Recht zu setzen. Anders als autoritäre Systeme basiert unsere rechtsstaatliche Verfassung nicht auf Rache oder moralisch-emotionalem Diktat, sondern auf gesetzlich normierten Kriterien. Der Täter in Aschaffenburg ist kein „Fall für Abschiebung“, sondern ein Patient – gefährlich, ja –, aber in erster Linie krank und damit nicht schuldfähig im strafrechtlichen Sinne.
Die Unterbringung in einer geschlossenen forensischen Einrichtung gemäß § 63 StGB stellt in solchen Fällen kein Privileg, sondern den Ausdruck eines verfassungsgemäßen Umgangs mit pathologischer Gewalt dar – und schützt dabei konsequent die Gesellschaft.
