Mit Urteil vom 24. Juni 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, das vom Bundesinnenministerium im Sommer 2024 verhängte Verbot gegen die rechtsextreme COMPACT-Magazin GmbH aufzuheben. Das Urteil wirft einmal mehr ein grelles Licht auf die juristisch-dogmatische Gratwanderung zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz unserer offenen Gesellschaft vor demokratiefeindlichen Bestrebungen – eine Herausforderung, der sich funktionierende Rechtsstaaten tagtäglich stellen müssen. Das Urteil ist juristisch verbindlich – jedoch gesellschaftspolitisch fragwürdig.
📜 Zum Sachverhalt: Was ist COMPACT?
„COMPACT – Magazin für Souveränität“, so der unterstellte Titel der monatlich erscheinenden Publikation, ist seit Jahren in engem Schulterschluss mit dem Milieu der Neuen Rechten zu verorten. Der Chefredakteur Jürgen Elsässer steht exemplarisch für eine ideologische Querfront aus Nationalkonservativen, Antifeministen, Verschwörungsideologen, Putin-Apologeten und Islamhassern. Die COMPACT-Magazin GmbH selbst firmierte bis zuletzt als GmbH mit Sitz in Stößen, Sachsen-Anhalt, betreibt einen eigenen Online-Versand, einen pseudojournalistischen YouTube-Kanal und ist regelmäßig auf politischen Veranstaltungen aktiv. Im Wahljahr 2024 tourte sie öffentlichkeitswirksam mit der Kampagnenbühne „Die blaue Welle rollt“ durch deutsche Städte – ein durchsichtiges Projekt zur Normalisierung rechtsextremer Diskurse im „bürgerlichen“ Gewand.
📉 Die rechtliche Grundlage des Verbots
Am 5. Juni 2024 hatte das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) unter Berufung auf Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Vereinsgesetz (VereinsG) das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH nebst ihrer Teilorganisation CONSPECT FILM GmbH verfügt. Die Begründung: Die Vereinigung richte sich in ihrer ideologischen Grundausrichtung und publizistischen Arbeit eindeutig gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Das BMI beurteilte COMPACT nicht mehr als bloß kritisches Medienunternehmen, sondern als einen politischen Akteur, der mit strukturellen Feindbildern, ethnonationalistischen Theorien und demokratiezersetzender Agitation das Fundament der offenen Gesellschaft attackiere.
🏛️ Das Urteil: Kein Verbot – (noch) nicht
Das Bundesverwaltungsgericht indes hob das Verbot in der Hauptsache auf. Zwar bestätigte das Gericht explizit die existierenden ideologischen Gefahren: Die COMPACT-Medien hätten „in erschreckender Systematik“ verfassungsrechtlich hochproblematische Aussagen veröffentlicht – insbesondere mit Bezug auf Migration, Integration und das sogenannte „Remigrationskonzept“, das auf einer rechtswidrigen ethnischen Selektion innerhalb deutscher Staatsangehöriger basiert. Dennoch sei die Schwelle für ein Vereinsverbot – juristisch betrachtet – (noch) nicht überschritten.
Man erkenne zwar klar verfassungsfeindliche Tendenzen, so der 6. Senat, doch prägt nach seiner Einschätzung die entsprechende Haltung nicht das Gesamterscheinungsbild der Organisation. Vielmehr fänden sich auch zahlreiche Veröffentlichungen zu anderen Themen, welche noch grundrechtlich geschützt seien – etwa zu Coronapolitik, außenpolitischer Kritik oder geopolitischen Verschwörungserzählungen.
⚖️ Meinungsfreiheit – auch für Demokratiefeinde?
„Das Grundgesetz garantiert selbst den Feinden der Freiheit die Meinungs- und Pressefreiheit“ – mit diesen Worten lässt sich das Spannungsfeld beschreiben, in das demokratische Gesellschaften wiederkehrend gestellt werden. Der Rechtsstaat verzichtet auf das Verbot der Meinungsäußerung, solange sich diese nicht in konkrete verbotsrelevante Aktivitäten umsetzt. Manche nennen das wehrhafte Demokratie – andere nennen es Toleranz gegenüber Intoleranz.
Juristisch betrachtet, hat das Bundesverwaltungsgericht formal korrekt gehandelt. Politisch jedoch ist das Urteil nichts weniger als eine Mahnung. Denn es zeigt: Die Instrumente des präventiven Verfassungsschutzes greifen – leider – erst dann, wenn bereits realweltliche Gefahren entstehen. Die Grenzen des Erlaubten werden somit nicht durch Ethik, sondern einzig durch ihre juristisch verwertbare „Prägungskraft“ bestimmt. Ein gefährliches Spiel mit der Zeit.
💬 Was das Urteil ausdrücklich nicht bedeutet
Das aufgehobene Verbot ist kein Freispruch. Es ist auch kein Persilschein für rechtsextreme Publizistik. Das Gericht betonte unmissverständlich, dass zahlreiche COMPACT-Versionen menschenverachtend, migrations-feindlich und verfassungsrechtlich hochproblematisch seien. Gerade die von COMPACT verbreiteten Gedankengänge zur „Remigration“ – ein ideologisches Konstrukt des im Verfassungsschutzbericht namentlich erwähnten Martin Sellner – verstoßen eklatant gegen Menschenwürdeprinzip, Gleichheitsgrundsatz und Demokratieverständnis.
Das Bundesverwaltungsgericht macht deutlich: Die Grenze zwischen erlaubter Meinung und verfassungswidriger Agitation ist schmal. Dass COMPACT sie (noch) nicht durchschlagen habe, sei letztlich eine Momentaufnahme. Es ist ein Urteil aus juristischer Notwendigkeit, nicht aus ideologischer Zustimmung.
🧠 Politischer Kontext – AfD, COMPACT und das Netzwerk der Verächtlichmachung
Dass COMPACT-Chefredakteur Jürgen Elsässer nach dem Urteil davon spricht, „auch die AfD werde davon profitieren“, ist nicht etwa ein naives Statement, sondern ein Bewusstseinssignal. COMPACT und die AfD bilden eine ideologische Interventions-Achse der Neuen Rechten, die sich gegenseitig intellektuell füttern, stabilisieren und in der Öffentlichkeit normalisieren.
Ein Verbot des einen Arms wäre ein Schritt gegen die Gesamtstruktur – gegen das Netzwerk der organisierten Demokratiefeindlichkeit. Dass dieser Schritt (noch) nicht möglich ist, sollte uns nicht in Untätigkeit verharren lassen.
🛡️ Fazit: Der Rechtsstaat gibt nicht auf – er prüft, differenziert und beobachtet weiter
Der Kampf gegen Rechtsextremismus ist keine Frage der Reaktion – sondern eine Frage der Resilienz. Er beginnt bei der Prävention, führt über die Strafverfolgung bis hin zur wehrhaften Verteidigung zentraler Verfassungswerte. Die Aufhebung des COMPACT-Verbots ändert nichts an der ideologischen Gefährlichkeit dieser Publikation – wohl aber erinnert sie daran, dass die Verteidigung der Demokratie nicht durch Symbolpolitik gewonnen wird, sondern durch kluge Strategien, belastbare Argumente und kompromissloses antifaschistisches Engagement.
Nicht alles, was (noch) erlaubt ist, ist gut. Und nicht alles, was erlaubt bleibt, muss unwidersprochen bleiben.
Demokratie braucht Haltung – auch und gerade dann, wenn das Recht keine unmittelbare Sanktion erlaubt.
