Im August letzten Jahres veröffentlichte Arne Semsrott, Chefredakteur von FragDenStaat, Gerichtsbeschlüsse aus laufenden Strafverfahren gegen Mitglieder der „Letzten Generation“. Nun steht er vor Gericht und sieht sich mit einer möglichen Strafe von bis zu einem Jahr Gefängnis konfrontiert. Die Ursprünge des Straftatbestands reichen bis ins Kaiserreich zurück.
Das Problem liegt in Paragraf 353d Nummer 3 des Strafgesetzbuches (StGB), der das direkte Zitieren aus laufenden Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren verbietet. Journalist*innen sind daher gezwungen, ihre Berichte verkürzt und paraphrasiert zu verfassen, um nicht gegen das Gesetz zu verstoßen.
Nach einer Untersuchung der Berliner Staatsanwaltschaft wurde Arne nun offiziell angeklagt. FragDenStaat und die Gesellschaft für Freiheitsrechte haben jedoch eine Stellungnahme eingereicht, die darauf abzielt, die Verfassungswidrigkeit dieses Straftatbestands zu betonen.
Zur Stellungnahme: https://freiheitsrechte.org/ueber-die-gff/presse/pressemitteilungen-der-gesellschaft-fur-freiheitsrechte/pm-353d_pressefreiheit
In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf die lange Geschichte dieses Straftatbestands, der im Kaiserreich seinen Ursprung hat und Journalist*innen seitdem immer wieder vor Gericht gebracht hat.
Ein Relikt aus dem Kaiserreich
Die Wurzeln des Paragrafen 353d Nummer 3 im Strafgesetzbuch reichen bis ins Jahr 1874 zurück, als das „Reichspressegesetz“ im Deutschen Kaiserreich erlassen wurde. Dieses Gesetz verbot der Presse, Dokumente aus laufenden Strafverfahren zu veröffentlichen. Die Presse wurde zu dieser Zeit als eine aufstrebende Macht betrachtet, was für die Monarchie eine Bedrohung darstellte.
In den Jahren nach der Einführung des Gesetzes wurden zahlreiche Verlage und Zeitungen gegründet, und die Vielfalt der Meinungen in der Presse nahm zu. Dies führte zu einem schärferen Vorgehen gegen die Presse, insbesondere mit den „Sozialistengesetzen“ des Reichskanzlers Bismarck.
Trotz früher Kritik blieb der Paragraf bestehen und geriet nach 1945 in den Hintergrund. Erst die Neufassung des Strafgesetzbuches im Jahr 1974 brachte das Publikationsverbot zurück. Seitdem gilt es als Straftat, aus laufenden Strafverfahren zu zitieren.
Journalist*innen im Fokus
Das Publikationsverbot findet sich nun im Paragrafen 353d Nummer 3 des Strafgesetzbuches. Im Laufe der Jahre hat es zu mehreren Verurteilungen von Journalist*innen geführt, darunter auch prominente Fälle wie die Flick-Parteispendenaffäre in den 1980er Jahren.
Die Strafnorm beeinträchtigt nicht nur die Pressefreiheit, sondern schränkt auch die öffentliche Debatte ein. Arne Semsrott wurde angeklagt, weil er Gerichtsbeschlüsse zu einem brisanten Thema veröffentlichte, das öffentliches Interesse weckte. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte argumentiert, dass das Gesetz die Berichterstattung über Strafverfahren unverhältnismäßig behindert.
Forderung nach Abschaffung
Diese Beispiele verdeutlichen, wie das Publikationsverbot die Presse einschränkt. Journalistische Verbände fordern seit langem die Abschaffung dieses Straftatbestands. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat zusammen mit anderen Organisationen beim Bundesministerium der Justiz eine Stellungnahme eingereicht, in der sie die Abschaffung dieser Strafnorm fordern.
Die Anklage gegen Arne Semsrott verdeutlicht die realen Gefahren, denen Journalist*innen bei der Berichterstattung über Strafverfahren ausgesetzt sind. Es bleibt abzuwarten, wie sich dieser Fall entwickelt und welche Auswirkungen er auf die Pressefreiheit in Deutschland haben wird.
