Die Bundesnetzagentur hat in einem wegweisenden Schritt erstmals einen Telekommunikationsanbieter dazu verpflichtet, einen abgelegenen Haushalt in Niedersachsen mit angemessenen Internet- und Telefondiensten zu versorgen. Diese Entscheidung basierte auf der Beschwerde eines Verbrauchers, dessen Internetverbindung zu einem überhöhten Preis angeboten wurde. Die Bundesnetzagentur identifizierte eine Unterversorgung und initiierte ein Verpflichtungsverfahren, in dem die Behörde einen geeigneten Anbieter auswählte.
Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, betonte, dass jeder Bürger das „Recht auf angemessene Versorgung“ habe. Dieses Recht werde nun im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher in einem Pilotverfahren durchgesetzt. Die Mindestversorgung, die der Anbieter sicherstellen muss, umfasst eine Downloadgeschwindigkeit von mindestens 10 Megabit pro Sekunde und einen Upload von mindestens 1,7 Megabit zu einem erschwinglichen Verbraucherpreis, der aktuell bei etwa 30 Euro pro Monat liegt.
Die Entscheidung der Bundesnetzagentur wurde von Verbraucherschützern grundsätzlich begrüßt, jedoch kritisieren sie die als zu niedrig empfundenen Mindestwerte für Download- und Uploadgeschwindigkeit. Felix Flosbach von der Verbraucherzentrale NRW fordert eine deutliche Anhebung der Mindestwerte, um den Druck auf Internetanbieter zu erhöhen und den flächendeckenden Internetausbau zu fördern. Aktuell sind etwa 130 weitere Beschwerdeverfahren bei der Bundesnetzagentur in Prüfung, und rund 400.000 Haushalte gelten als unterversorgt. Das „Recht auf schnelles Internet“ wurde im Dezember 2021 eingeführt, während die Verordnung zu den Mindestversorgungswerten im Juni 2022 in Kraft trat.
Bundesnetzagentur verpflichtet Anbieter zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
Die Bundesnetzagentur hat heute erstmals einen Anbieter verpflichtet, einen Haushalt in Niedersachsen mit angemessenen Internet- und Telefondiensten zu versorgen. Die dort verfügbaren Telekommunikationsdienste erfüllen bislang nicht die gesetzlich festgelegten Mindestanforderungen.
„Im beruflichen und im privaten Alltag ist eine ausreichende Internet- und Telefonversorgung essentiell. Jeder hat das Recht auf eine angemessene Versorgung. Dieses Recht setzen wir im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher jetzt in einem Pilotverfahren durch“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. „Die in der Verordnung definierten Werte werden derzeit kritisch überprüft und ggf. im Einvernehmen mit dem Digitalministerium und dem Digitalausschuss des Bundestages angepasst.“
Die Entscheidung der Bundesnetzagentur wurde durch die Beschwerde eines Verbrauchers ausgelöst, dessen Wohnort nur zu einem überhöhten Preis mit Internet versorgt werden konnte. Die Bundesnetzagentur stellte eine Unterversorgung fest, die auch den erschwinglichen Preis für Telekommunikationsdienste umfasst.
Infolgedessen hatten alle am Markt tätigen Telekommunikationsanbieter einen Monat Zeit, eine Mindestversorgung anzubieten. Da sich kein Unternehmen zu einer freiwilligen Nachbesserung bereiterklärte, führte die Bundesnetzagentur ein Verpflichtungsverfahren durch. Dabei wurden mehrere Unternehmen angehört, die bereits über Infrastruktur am betreffenden Ort verfügten. Dies umfasste sowohl Betreiber von leitungsgebundenen Netzen als auch Anbieter von Internet per Mobilfunk oder Satellit.
Der verpflichtete Anbieter muss nun eine Mindestversorgung gemäß den gesetzlich festgelegten Werten gegenüber dem Verbraucher erbringen. Dies umfasst einen Download von mindestens 10 Megabit pro Sekunde und einen Upload von mindestens 1,7 Megabit. Die Latenz für die einfache Signalstrecke darf dabei 150 Millisekunden nicht überschreiten. Diese Versorgung muss der Anbieter zu einem erschwinglichen Verbraucherpreis erbringen, den die Bundesnetzagentur auf etwa 30 Euro pro Monat festgelegt hat. Das verpflichtete Unternehmen hat die Möglichkeit, diese Entscheidung gerichtlich prüfen zu lassen.
Derzeit befinden sich rund 130 weitere Beschwerdeverfahren in der Prüfung.
Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
Das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten gilt seit Dezember 2021. Die Verordnung zu den gegenwärtig geltenden Mindestversorgungswerten ist seit Juni 2022 in Kraft. Die Bundesnetzagentur bewertet derzeit mehrere Gutachten, die die Anforderungen für die Mindestversorgung beurteilen. Im Rahmen dieser Evaluation erstellt die Bundesnetzagentur einen Prüfbericht, der die Grundlage für künftige Anpassungen der Mindestversorgungsverordnung bildet. Für die Änderung der Verordnung ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr sowie dem Ausschuss für Digitales des Deutschen Bundestages herzustellen.
Quelle: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/20240311_VerpflichtungTK.html
