Das Landgericht Bochum hat entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn Hersteller lediglich auf ihrer Webseite vor Schwachstellen in ihren Produkten warnen. Dieses Urteil erging im Zusammenhang mit einer Schwachstelle im Funk-Türschlossantrieb HomeTec Pro CFA3000 von Abus, vor der das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gewarnt hatte.
Das Gericht stellte fest, dass die Information über die Schwachstelle nicht so zugänglich gemacht wurde, dass Verbraucher sie bei ihrer Kaufentscheidung berücksichtigen konnten. Zudem sei der Hinweis lediglich auf einer Produktbeschreibungsseite der Webseite zu finden gewesen, wo ihn Interessenten nicht ohne Weiteres entdecken konnten.
Die Entscheidung des Gerichts ist Teil einer Auseinandersetzung zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Abus. Der vzbv hatte das Unternehmen aufgefordert, besser über Sicherheitsmängel zu informieren und schließlich auf Unterlassung geklagt.
Abus argumentierte vor Gericht, dass eine ausführliche Information über die Schwachstelle kriminelle Kreise anlocken könnte und dass es fraglich sei, ob es sich überhaupt um eine echte Schwachstelle handelt. Trotzdem sah das Gericht die Informationspolitik von Abus als unzureichend an.
Das Urteil des Landgerichts Bochum ist rechtskräftig, ebenso wie ein ähnliches Urteil des Landgerichts Mannheim im November 2023 gegen ein anderes Unternehmen, das mit einem zurückgezogenen Testurteil nach Bekanntwerden der Sicherheitslücke geworben hatte.
Es bleibt abzuwarten, wie Hersteller in Zukunft mit derartigen Schwachstellen umgehen werden und ob sie ihre Informationspolitik anpassen, um den Anforderungen von Verbraucherschützern und Gerichten gerecht zu werden.
