Wer glaubt, den Hitlergruß mit dem linken Arm auszuführen sei erlaubt, liegt falsch. Ein aktuelles Urteil aus Hamm stellt klar: Diese Geste ist immer verfassungswidrig, unabhängig davon, ob der rechte oder linke Arm gehoben wird.
Eine Provokation mit Folgen
Im Jahr 2022 zeigte ein Mann aus Bremen am Rande eines G7-Treffens in Münster den Hitlergruß, um linke Demonstranten zu provozieren. In dem Glauben, der Einsatz des linken Arms würde die Geste legalisieren, führte er diese provokative Aktion aus. Doch das war ein Irrtum. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Münster verurteilten ihn wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.
Das Urteil: Keine Toleranz für Nazi-Symbole
Der Mann wurde zu einer Geldstrafe von 600 Euro verurteilt. In der Revision vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm wurde das Urteil bestätigt. Das OLG stellte am 25. Juni fest, dass der Hitlergruß unabhängig vom verwendeten Arm eine verbotene Grußform darstellt. Bereits das Bundesverfassungsgericht und andere Obergerichte hatten klargestellt, dass solche Kennzeichen aus dem politischen Leben verbannt werden müssen.
Keine Ausrede für Provokation
Das Gericht betonte, dass der Angeklagte sich nicht darauf berufen könne, er habe den linken Arm zur Provokation benutzt. Die Intention hinter der Geste ändert nichts an ihrer Verfassungswidrigkeit. Nazi-Symbole sollen grundsätzlich keinen Platz in der politischen Auseinandersetzung haben. Mit dieser Entscheidung setzt das Gericht ein klares Zeichen gegen die Verharmlosung nationalsozialistischer Symbole.
Fazit: Verbotene Gesten bleiben verboten
Der Fall verdeutlicht, dass der Hitlergruß in jeder Form strafbar bleibt. Es gibt keine rechtliche Lücke, die diese Geste entschuldigen könnte. Die klare Botschaft des Urteils lautet: Verfassungswidrige Symbole haben keinen Platz in unserer Gesellschaft, unabhängig davon, wie oder warum sie verwendet werden.
