In der aktuellen Debatte um Grenzschutz, Pushbacks und das Dublin-System offenbart sich ein tiefer liegendes Problem im Umgang deutscher Sicherheitsorgane mit dem geltenden Unionsrecht. Wer glaubt, im Namen staatlicher Ordnung Recht beugen zu dürfen, erfährt zunehmend Gegenwind – nicht von parteipolitischen Kräften oder NGOs, sondern vom höchsten europäischen Gericht selbst. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt erneut die Position der Rechtsstaatlichkeit und weist die Bundesrepublik unmissverständlich in ihre Verantwortung.
Zuständigkeit ist kein Wunschkonzert
Es gehört zu den Grundpfeilern des europäischen Asylsystems, dass Antragsteller ein Recht auf eine rechtlich fundierte Zuständigkeitsprüfung haben und dieses Recht auch gerichtlich vollumfänglich durchsetzen können – ganz gleich, welche politischen Narrative gerade Konjunktur haben. Der EuGH hat hierzu mehrfach klargestellt, dass weder bilaterale Absprachen noch nationalistischer Eigensinn den Vorrang vor geltendem Unionsrecht beanspruchen können. Dies belegt beispielsweise das Urteil im Fall Ghezelbash (C-63/15), in dem hervorgehoben wurde, dass nationale Eigeninteressen niemals Vorrang vor dem einheitlich geltenden Recht haben dürfen.
Massenzustrom ist kein Freibrief für Rechtsbruch
Auch altbekannte „Notstandsargumente“, etwa in Bezug auf einen vermeintlichen „Massenzustrom“ von Asylsuchenden, können nicht dazu genutzt werden, um die Dublin-III-Verordnung außer Kraft zu setzen. Der Gerichtshof hat dies klar und wiederholt festgestellt – unter anderem bereits im Jahr 2009. Die Verpflichtungen aus der Verordnung bleiben auch in Krisenzeiten rechtsverbindlich und justiziabel.
Eine ernüchternde Feststellung für all jene, die pragmatische Abschiebepolitik gern mit juristisch fragwürdigen Mitteln durchsetzen möchten.
Rechtsbruch durch Unterlassung und Verleitung?
Noch schwerwiegender sind jedoch Hinweise darauf, dass Beamt*innen möglicherweise systematisch zu unionsrechtswidrigem Verhalten verleitet werden – sei es durch politische Vorgaben, euphemistisch formulierte „Einsatzstrategien“ oder schlicht durch institutionelle Ignoranz. Der Verdacht, dass hier nicht nur Unrecht geschieht, sondern möglicherweise auch strafrechtlich relevantes Verhalten gefördert wurde, steht im Raum. Das Verwaltungsgericht Berlin etwa hat festgestellt, dass keinerlei rechtmäßige Grundlage für ein Abweichen vom Unionsrecht bestand – weder sei eine außergewöhnliche Notlage dargelegt worden, noch sei eine solche erkennbar gewesen.
Geltendes Recht schützt auch an der Grenze
Immer wieder wird in öffentlichen Debatten suggeriert, dass der Grenzschutz mit einer Aussetzung grundlegender Menschenrechte einhergehen müsse, ja sogar dürfe. Solche Behauptungen sind nicht nur ethisch fragwürdig, sondern juristisch unhaltbar. Zurückweisungen, die ohne rechtsstaatliche Grundlage erfolgen – zum Beispiel, ohne das gesetzlich vorgesehene Asylverfahren korrekt anzuwenden –, sind weder durch das Grundgesetz gedeckt, noch durch das Unionsrecht legitimiert. Etwaige Hinweise auf vergleichbare Rechtsverstöße anderer Mitgliedstaaten entbinden Deutschland keinesfalls von der Pflicht zur Einhaltung rechtlicher Standards.
Fazit: Wer Recht beugt, verliert das Recht
Der Rechtsstaat definiert sich nicht über Parteienslogans oder Stacheldraht, sondern über das konsequente und unabhängige Handeln seiner Institutionen entlang klarer rechtlicher Vorgaben. Wer glaubt, Grenzen durch Gesetzesbruch schützen zu dürfen, entzieht der Republik ihre demokratische Grundlage. Gerade in Zeiten populistischer Vereinfachung braucht es klare Haltung: Unionsrecht ist kein Vorschlag – es ist Verpflichtung.
Und darum: Rechtsstaatlichkeit first. Abschiebepopulismus? Rechtswidrig.
