Das Bundesverwaltungsgericht hat einen entscheidenden Schlusspunkt unter die langjährige Kontroverse über die Vorratsdatenspeicherung gesetzt. Die Richter erklärten die bisherige deutsche Regelung für rechtswidrig. Die anlasslose und flächendeckende Vorratsdatenspeicherung wurde als europarechtswidrig eingestuft und darf nicht mehr angewendet werden. Dieses Urteil basierte auf Klagen von zwei Telekommunikationsunternehmen.
Die Regelung zur Vorratsdatenspeicherung war bereits seit 2017 aufgrund rechtlicher Unsicherheiten nicht mehr in Gebrauch. In der Zwischenzeit hatte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vereinbarkeit der Vorratsdatenspeicherung mit dem EU-Recht vorgelegt.
Der EuGH entschied im Jahr 2022, dass die Kommunikationsdaten aller Bürgerinnen und Bürger nicht ohne konkreten Anlass gespeichert werden dürfen. Eine gezielte und zeitlich begrenzte Speicherung der Daten sei jedoch bei ernsten Bedrohungen für die nationale Sicherheit möglich. Zur Bekämpfung schwerer Kriminalität könne auch eine Vorratsspeicherung der IP-Adressen in Betracht gezogen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorgaben des EuGH in seiner Entscheidung bestätigt. Die bisherige Regelung im Telekommunikationsgesetz zur Speicherung von Rufnummern, IP-Adressen oder Verbindungsdauern erfüllte nicht die unionsrechtlichen Anforderungen, da sie keinen klaren Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellte.
Die Entscheidung des Gerichts wurde vom Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) begrüßt. Er erklärte, dass die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland „in vollem Umfang rechtswidrig und damit unanwendbar“ sei. Dies sei ein klarer Auftrag, die Vorratsdatenspeicherung aus dem Gesetz zu streichen und die digitalen Bürgerrechte weiter zu stärken. Buschmann verwies auf den Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung, der vorsieht, relevante Daten nur noch „rechtssicher anlassbezogen und durch richterlichen Beschluss“ zu speichern.
Hessens Justizminister Roman Poseck (CDU) betonte hingegen, dass der EuGH und das Bundesverwaltungsgericht „ausdrücklich“ Spielräume für die Speicherung von IP-Adressen zur Bekämpfung schwerster Kriminalität eröffnet hätten. Eine bundesgesetzliche Regelung sei weiterhin erforderlich, um Fälle von Terrorismus und Kindesmissbrauch erfolgreich bekämpfen zu können.
Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) kritisierte das Bundesjustizministerium scharf und warf ihm „Arbeitsverweigerung zulasten der Opfer von Kindesmissbrauch“ vor. Der EuGH habe die Sicherung von IP-Adressen im Kampf gegen Kinderpornografie und sexuellen Missbrauch erlaubt, aber die Bundesregierung habe untätig verharrt.
Der Deutsche Journalistenverband begrüßte das Urteil als wichtigen Schritt zur Stärkung des Datenschutzes und der Bürgerrechte.
