Die private Altersvorsorge steht vor einer bedeutenden Veränderung, die viele Riester-Sparer positiv betrachten können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine weit verbreitete Gebührenklausel in Riester-Verträgen gekippt, die bisher für Unklarheiten und mögliche Zusatzkosten sorgte. Die Entscheidung des BGH hat vor allem Auswirkungen auf Altverträge, betrifft jedoch eine beträchtliche Anzahl von Verbrauchern.
Bisher sahen viele Riester-Verträge vor, dass nach der Ansparphase „gegebenenfalls“ Zusatzkosten anfallen könnten. Diese vage Formulierung ließ den Spielraum für unklare Abschluss- und Vermittlungskosten, insbesondere im Zusammenhang mit Leibrenten. Geldinstitute konnten dadurch bis zu 750 Euro Gebühren für Verwaltungskosten in Rechnung stellen.
Der BGH hat nun entschieden, dass solche Kosten nicht mehr verlangt werden dürfen. Die kritisierten Klauseln seien zu unklar, so das Gericht. Insbesondere bei Formulierungen wie „gegebenenfalls“ konnten Verbraucher nicht absehen, welche Kosten auf sie zukommen würden.
Nils Neuhauser, Vertreter der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, begrüßt das Urteil als „erfreulich für Hunderttausende von Verbraucherinnen und Verbrauchern“. Dies betrifft sowohl Riester-Banksparpläne bei Sparkassen als auch bei Volks- und Raiffeisenbanken.
Es ist anzumerken, dass vor allem ältere Verträge betroffen sind, da viele Geldinstitute mittlerweile solche Klauseln nicht mehr verwenden. Im Neuvertrieb sind sie kaum noch anzutreffen. Das Urteil betrifft vor allem 700.000 bis 800.000 bestehende Riesterkunden.
Verbraucher sollten laut Neuhauser hellhörig werden, wenn nach der Ansparphase erneut Gebühren berechnet werden. Der Blick ins Kleingedruckte lohnt sich, besonders wenn der Vertrag unklare Formulierungen bezüglich möglicher Kosten nach der Ansparphase enthält. Die Entscheidung des BGH schafft Klarheit und setzt klare Verhältnisse für Riester-Gebühren.
