Modernisierung des Strafgesetzbuchs: Eckpunkte veröffentlicht

Das Bundesministerium der Justiz hat im November 2023 Eckpunkte zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs veröffentlicht. Diese Maßnahmen sind Teil des Auftrags aus dem Koalitionsvertrag, das Strafgesetzbuch systematisch auf Handhabbarkeit, Berechtigung und Wertungswidersprüche zu überprüfen. Der Fokus liegt dabei auf der Überprüfung historisch überholter Straftatbestände, der Modernisierung des Strafrechts und der schnellen Entlastung der Justiz.

I. Aufzuhebende oder anzupassende Tatbestände

  1. Verletzung amtlicher Bekanntmachungen – § 134 StGB: Der Straftatbestand wird als nicht mehr zeitgemäß angesehen, da amtliche Bekanntmachungen nicht nur am schwarzen Brett, sondern auch in anderen Medien veröffentlicht werden. Die Strafwürdigkeit kann über andere Paragraphen, wie z.B. §§ 267, 274 und 303 StGB, erfasst werden.
  2. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – § 142 StGB: Vorschlag zur Einführung einer Meldepflicht für Unfälle mit bloßen Sachschäden als zeitgemäße Option.
  3. Ausübung der verbotenen Prostitution – § 184f StGB: Die Strafbarkeit wird als nicht mehr zeitgemäß betrachtet, da die Prostitution in Deutschland grundsätzlich legal ist. Die Verletzung von Sperrbezirksverordnungen kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Daher wird § 184f StGB aufgehoben.
  4. Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung – § 217 StGB: Die Vorschrift wird aus deklaratorischen Gründen aufgehoben, da sie vom Bundesverfassungsgericht als nichtig erklärt wurde.
  5. Entziehung Minderjähriger – § 235 StGB: Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH bezüglich der Freizügigkeit der Unionsbürger.
  6. Erschleichen von Leistungen – § 265a StGB: Die Tatbestandsalternative „Beförderung durch ein Verkehrsmittel“ soll durch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand ersetzt werden.
  7. Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten – § 266b StGB: Die Tatbestandsvariante „Scheckkarte“ wird aufgrund der Überholtheit gestrichen.
  8. Unerlaubtes Glücksspiel – §§ 284 ff. StGB: Die Strafnormen werden aufgehoben, da Verstöße bereits als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
  9. Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen – § 290 StGB: Das Pfandrecht hat an Bedeutung verloren, und strafwürdige Fälle werden bereits von anderen Vorschriften erfasst. Daher wird § 290 StGB aufgehoben.
  10. Gefährdung einer Entziehungskur – § 323b StGB: Die Vorschrift wird aufgehoben, da sie kein relevantes Kriminalitätsphänomen darstellt.
  11. Gebührenüberhebung – § 352 StGB: Die Norm wird aufgehoben, da Strafwürdiges nach § 263 StGB erfasst werden kann.

II. Änderungen bei Tatbeständen mit Bezug zum Nationalsozialismus

  1. Mord, Totschlag, minder schwerer Fall des Totschlags – §§ 211, 212, 213 StGB: Sprachliche Anpassung ohne inhaltliche Änderung zur Beseitigung atypischer Gesetzesfassungen aus dem Jahr 1941.
  2. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer – § 316a StGB: Die Norm wird aufgehoben, da sie auf nationalsozialistischer Strafrechtswissenschaft basiert und bereits durch andere Straftatbestände angemessen geahndet werden kann.

III. Tatbestände, die Gegenstand anderer Vorhaben sind bzw. waren

  1. Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte – § 184b StGB: Das Bundesjustizministerium plant eine Anpassung der Mindeststrafen, um eine tat- und schuldangemessene Sanktionierung sicherzustellen.
  2. Ausspähen von Daten, Abfangen von Daten, Vorbereitung des Ausspähens und Abfangens von Daten – §§ 202a ff. StGB: Geplante Änderungen im Zusammenhang mit dem Identifizieren, Melden und Schließen von Sicherheitslücken in der IT-Sicherheitsforschung.
  3. Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft – § 219a StGB: Das Verbot wurde aufgehoben, um die Werbung für den Schwangerschaftsabbruch zu ermöglichen.

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