Gesichtserkennung in Sachsen: Datenschutz auf dem Prüfstand

Polizeieinsatz in Görlitz sorgt für Diskussionen

Die sächsische Polizei hat in 21 Ermittlungsverfahren automatisierte Gesichtserkennung eingesetzt – eine Maßnahme, die nun für Diskussionen sorgt. Sowohl mobile als auch stationäre Systeme kamen dabei zum Einsatz, um Videoüberwachungsaufnahmen auszuwerten. Die sächsische Datenschutzbeauftragte stellt die rechtliche Grundlage dieser Maßnahmen infrage.

Einsatz ohne Wissen der Datenschutzbehörde

Die Polizei in Görlitz nutzte die Überwachungstechnik ohne das Wissen der Datenschutzbehörde. In den meisten Fällen wurde die Auswertung der Aufnahmen nachträglich durchgeführt. Ein Echtzeit-Abgleich fand bisher nur in einem Verfahren statt, bei dem Berliner Strafverfolgungsbehörden verantwortlich waren.

Unklare Rechtsgrundlage

Die richterlichen Anordnungen für die Überwachung stützten sich auf verschiedene Paragraphen der Strafprozessordnung (StPO), darunter §§ 100h und 163f. Die Datenschutzbehörde sieht darin jedoch keine ausreichende Rechtsgrundlage für derartige Überwachungsmaßnahmen. Laut der Behörde betreffen diese Maßnahmen „nahezu ausschließlich unbeteiligte Dritte“ und werfen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit auf.

Kritik an der Praxis

Die Datenschutzbehörde kritisiert, dass die Bilddaten vor dem biometrischen Abgleich nicht reduziert oder gefiltert wurden. Dadurch wurden auch Daten von Personen verarbeitet, die nicht den Tatverdächtigen entsprachen. Dies sei insbesondere problematisch, wenn beispielsweise bei der Suche nach männlichen Verdächtigen auch Frauen und Kinder erfasst würden.

Forderung nach klaren Regelungen

Die Piraten-Politikerin Anne Herpertz, die sich bei der Datenschutzbehörde beschwert hatte, fordert nun ein klares Verbot des Einsatzes solcher Techniken in Deutschland. Sie betont, dass auch retrograde Abgleiche von Gesichtern Fragen bezüglich Datensammelei und Vorratsdatenspeicherung aufwerfen. Herpertz fordert die Datenschutzbehörde auf, den Staatsanwaltschaften zu untersagen, biometrische Überwachung zu beantragen.

Fazit

Die Verwendung von Gesichtserkennung durch die sächsische Polizei wirft viele Fragen auf. Die rechtliche Grundlage, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und der Schutz unbeteiligter Dritter stehen im Mittelpunkt der Diskussion. Es bleibt abzuwarten, wie sich die rechtlichen und politischen Debatten in diesem sensiblen Bereich weiterentwickeln. Klar ist: Der Einsatz von Gesichtserkennungstechnologie bleibt ein heißes Eisen, das sorgfältig geprüft und reguliert werden muss.

Hinterlasse einen Kommentar