3.062 Seiten gegen eine Partei: Was im AfD-Gutachten der GFF wirklich steht

Veröffentlicht am 2. Juli 2026

Es war eine Weile still hier. Der letzte Beitrag ist vom 18. März – seitdem hat mich der Alltag geschluckt: Projekte, 3D-Drucker, das übliche Chaos. Aber es gibt Momente, in denen sich ein Thema so aufdrängt, dass man den Blog wieder aufmacht. Das hier ist so einer.

Am 25. Juni 2026 hat die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) ein Rechtsgutachten veröffentlicht, das die Frage stellt: Ist die Alternative für Deutschland verfassungswidrig? Die Antwort der GFF lautet Ja. Das allein ist eine Schlagzeile. Interessanter finde ich aber, wie die GFF zu dieser Antwort kommt – und was in dem Dokument steht, das in den Schlagzeilen untergeht.

Ich habe mir das komplette Ding angesehen: 3.062 Seiten PDF, rund 1.500 Seiten Gutachten plus etwa 1.500 Seiten Anhang. Dieser Beitrag arbeitet das systematisch auf – so nüchtern und faktentreu, wie es geht. Und dazu gehört auch, klar zu benennen, was das Gutachten nicht behauptet, wer es geschrieben hat, und wo seine Grenzen liegen.

Wer selbst reinschauen will: Die GFF hat die Ergebnisse unter afd-gutachten.de interaktiv aufbereitet. Das vollständige Gutachten und die Belegdatenbank sind dort ebenfalls verlinkt.


Erst mal die Grundlage: Was heißt „verfassungswidrig“ überhaupt?

Die entscheidende Norm ist Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes. Sinngemäß: Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden, sind verfassungswidrig.

Drei Dinge sind wichtig, damit man das Gutachten einordnen kann:

  1. Die FDGO besteht laut Bundesverfassungsgericht aus drei Kernprinzipien: Menschenwürdegarantie, Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip. Nur der Angriff auf diesen unentbehrlichen Kern zählt.
  2. Gesinnung reicht nicht. Eine Partei darf verfassungsfeindliche Überzeugungen haben – das allein rechtfertigt kein Verbot. Es kommt auf konkrete geplante Maßnahmen und auf das Verhalten der Anhänger an. Und die Partei muss „planvoll und qualifiziert“ auf ihr Ziel hinarbeiten und das Potenzial haben, es zu erreichen.
  3. Über ein Verbot entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht. Ein NGO-Gutachten kann keine Partei verbieten. Bis Karlsruhe etwas anderes sagt, ist die AfD eine vollkommen legale Partei mit allen Rechten. Antragsberechtigt sind ohnehin nur Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung.

Die GFF orientiert sich ausdrücklich an den strengen Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht in seinen NPD-Verfahren von 2017 und im Verfahren zu NPD/Die Heimat 2024 entwickelt hat. Das ist wichtig, weil die NPD 2017 nicht verboten wurde – aber nicht, weil sie harmlos gewesen wäre, sondern weil sie schlicht zu klein und einflusslos war, um ihre verfassungsfeindlichen Ziele zu erreichen. Genau dieses „Potenzial“ ist bei einer Partei in AfD-Größe ein anderes Kaliber.


Wie das Gutachten gebaut wurde – die Methodik

Was mich als Daten- und Tech-Mensch am meisten beeindruckt hat, ist die Datenbasis. Das ist kein Meinungspapier, sondern ein Rechercheprojekt in industriellem Maßstab. Über 13 Monate hat ein achtköpfiges Team aus Verfassungsrechtler:innen, Rechtsextremismus-Expert:innen und Datenanalyst:innen, unterstützt von rund 85 Mithelfenden, folgendes ausgewertet:

  • über 50 Wahlprogramme (Bund und Länder) plus das Grundsatzprogramm
  • rund 7.700 Bundestags-Drucksachen und knapp 70.000 Landtags-Drucksachen
  • 54.972 Pressemitteilungen
  • 2.928.163 Social-Media-Posts von X, Instagram, TikTok, YouTube, Facebook und Telegram

Daraus destilliert das Gutachten mehr als 2.500 Belege. Es wurde ausschließlich mit öffentlich zugänglichem Material gearbeitet; Daten bis Ende Februar 2026 sind in vollem Umfang berücksichtigt, danach nur noch punktuell. Zur Vorfilterung dieser Datenmassen kam auch KI zum Einsatz, vereinzelt zur juristischen Subsumtion – die Vorfilterung wurde nach Angabe der Autor:innen validiert.

Zwei Punkte zur Einordnung, die man ehrlicherweise dazusagen muss:

  • Wer bezahlt, wer schreibt. Die GFF ist eine zivilgesellschaftliche NGO – ein „juristisches Frühwarnsystem für Grundrechte“, das strategisch klagt. Sie nimmt bewusst kein staatliches Geld. Das Gutachten wurde durch Privatspenden von über 20.000 Menschen (knapp eine Million Euro) finanziert. Die GFF steht klar auf der Seite einer wehrhaften Demokratie – das ist kein neutrales Gerichtsdokument, sondern ein hochprofessioneller juristischer Aufschlag mit einer Haltung.
  • Externe Gegenprüfung. Genau deshalb ist relevant, dass zwei renommierte Staatsrechtler:innen – Prof. Dr. Christoph Möllers (HU Berlin) und Prof. Dr. Sophie Schönberger (FU Berlin) – als unabhängige Zweitgutachter die wissenschaftlichen Standards und die Ergebnisoffenheit bestätigt und die Bewertungen weitgehend geteilt haben. Das nimmt dem Vorwurf, hier habe jemand ein Wunschergebnis zusammengeschrieben, einiges an Wucht.

Der Befund: Zwei Säulen, die unabhängig voneinander tragen

Das Kernergebnis lautet, dass die AfD nach Zielen und Anhängerverhalten darauf ausgehe, die FDGO zu beeinträchtigen – und zwar über zwei Säulen, die laut GFF jede für sich das Ergebnis tragen: das Demokratieprinzip und die Menschenwürdegarantie. Gehen wir sie durch.

Säule 0: In der AfD haben sich die Radikalen durchgesetzt

Bevor es um einzelne Forderungen geht, zeichnet das Gutachten die innerparteiliche Entwicklung nach. Die These: Aus einer wirtschaftsliberalen, euroskeptischen Partei ist über Jahre eine Partei geworden, in der restriktive Migrationspolitik und das Streben nach „kultureller Homogenität“ tonangebend sind. Wirtschaftsliberale und nationalkonservative Kräfte hätten die Partei verlassen, sich selbst radikalisiert oder die Radikalisierung geduldet. Eine dauerhaft und öffentlich gegen die radikalen Kräfte auftretende Strömung gebe es nicht mehr.

Auffällig: Gegen jene Personen, die als Zitatgeber für verfassungsfeindliche Positionen besonders hervortreten – das Gutachten nennt u.a. Alice Weidel, Maximilian Krah, Hans-Thomas Tillschneider, Beatrix von Storch, Stephan Brandner –, gab es keine Parteiausschlussverfahren. Abgrenzung nach außen (Stichwort Unvereinbarkeitsliste) bleibe oft formal, während inhaltlicher Austausch mit dem extrem rechten „Vorfeld“ weiterlaufe.

Säule 1: Angriff auf das Demokratieprinzip

Hier ist der Kern die Unterdrückung politischer Gegner. Das Gutachten führt über 220 zurechenbare Belege dafür an, dass die AfD politische Gegner:innen für demokratisch legitimierte Entscheidungen strafrechtlich verfolgen will. Politiker anderer Parteien, NGOs, Journalist:innen werden dabei nicht als legitime Konkurrenz, sondern als „Feinde des Volkes“ gerahmt – als Leute, die gegen das „echte“ Volksinteresse handeln.

Wichtig für die Fairness: Diese Rhetorik allein ist laut Gutachten nicht verfassungswidrig – überzogene, polemische Gegnerkritik gehört zum demokratischen Streit. Das Problem ist, dass daraus konkrete Forderungen nach Strafverfolgung und die tatsächliche Einschüchterung von Gegnern folgen. Anhänger versuchten schon heute, Einzelne durch Drohungen (mit Ausbürgerung, mit vagen „Konsequenzen“, teils mit Gewalt) aus der politischen Willensbildung zu drängen – ein klassischer „Chilling Effect“.

Säule 2: Angriff auf die Menschenwürde

Das ist der umfangreichste Teil. Der juristische Maßstab: Ungleichbehandlung verletzt die Menschenwürde in ihrer Ausprägung als „elementare Rechtsgleichheit“ dann, wenn sie an ein kaum veränderbares Merkmal anknüpft, einen schweren Nachteil durch Demütigung oder rechtliche Abwertung begründet und willkürlich ist. Das Gutachten prüft mehrere Felder:

  • Ethnisch-kultureller Volksbegriff. Ausbürgerung bestimmter (z.B. straffälliger) Deutscher mit Migrationsgeschichte und Doppelstaatler; Familienförderung nur für „besonders deutsche“ Familien (Familienkredit nur, wenn beide Eltern deutsch sind; Landeserziehungs-/Begrüßungsgelder nur für bestimmte Kinder). Das schaffe unterschiedliche „Klassen“ von Menschen.
  • Muslimfeindlichkeit. Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen (betrifft laut GFF rund 650.000 Musliminnen), Minarett- und Muezzinverbote, in Sachsen sogar Moscheebauverbote. Ziel sei die Verdrängung des Islam aus der Öffentlichkeit – gezielt gegen eine Religionsgruppe.
  • Schutzsuchende. Abschiebungen mit „beachtlicher Wahrscheinlichkeit“ auch dorthin, wo Folter oder Todesstrafe drohen; Abbau von Einzelfallprüfungen; Reduktion auf „Brot, Bett, Seife“; Grundsicherung für Ausländer erst nach zehn Jahren. Dazu Ausgrenzung: Betretungsverbote für öffentliche Veranstaltungen (Brandenburg), „Sonderklassen“ für Flüchtlingskinder über die gesamte Schullaufbahn (Sachsen-Anhalt).
  • Trans und LGBTIQ. Über 100 dokumentierte Fälle von mehr als 30 Funktionär:innen: gezieltes Misgendern, Deadnaming, Pathologisieren. Hier stützt sich der Befund vor allem auf gegenwärtiges Anhängerverhalten.

Ein Detail, das ich stark finde: Um die kumulative Wirkung greifbar zu machen, konstruiert das Gutachten ein Beispiel – eine kopftuchtragende deutsche Muslimin mit Doppelpass, an der sich zeigt, wie Bundes- und Landesforderungen zusammengenommen einen Menschen in nahezu jedem Lebensbereich rechtlich abwerten würden. Das ist rhetorisch wirksam, aber juristisch nachvollziehbar aufgebaut.

Der NPD-Vergleich

Das Gutachten legt das rassistisch geprägte politische Konzept der AfD systematisch neben das der NPD, das das Bundesverfassungsgericht 2017 als verfassungsfeindlich bewertet hat. Fazit der GFF: Das Gesamtbild ähnelt dem der NPD sehr – nicht unbedingt auf Ebene der Ideologie-Vokabeln, sondern beim Vergleich der konkreten menschenwürdewidrigen Maßnahmen. Der Unterschied: Die NPD sagte es plumper und offener; bei der AfD muss man es aus Programmen, Anträgen und teils codierten Äußerungen zusammensetzen.

„Daraufausgehen“: Plan und Potenzial

Zum Schluss der Prüfung: Geht die AfD auch planvoll darauf aus? Das Gutachten bejaht das. Argumente: gefestigte Organisation, rund 70.000 Mitglieder, stabile Finanzen, starke parlamentarische Präsenz, eigene Medien und Vorfeld-Strukturen, strategische Funktionalisierung des Themas Migration, systematische Delegitimierung von Institutionen, Medien und Konkurrenz. Und eine „kalkulierte Ambivalenz“ in der Kommunikation – radikale Botschaften nach innen, formale Abstreitbarkeit nach außen. Das Gutachten verweist hier sogar auf ein Papier des Juristen Dietrich Murswiek von 2018, das der AfD Empfehlungen gab, wie sie eine Verfassungsschutz-Einstufung vermeidet.


Genauso wichtig: Was das Gutachten AUSDRÜCKLICH NICHT behauptet

Das ist der Teil, den ich in vielen Berichten vermisst habe – und der für „1000 % faktenbasiert“ dazugehört. Die GFF ist an mehreren Stellen bemerkenswert zurückhaltend und benennt Negativbefunde offen. Das spricht für den ergebnisoffenen Anspruch:

  • Kein Angriff auf das Rechtsstaatsprinzip nachgewiesen. Für eine Ausrichtung gegen die richterliche Unabhängigkeit oder gegenwärtige Einschüchterung von Richter:innen sieht das Gutachten zu wenige Anhaltspunkte.
  • Keine Absicht, die parlamentarische Demokratie als System abzuschaffen. Das „Verächtlichmachen des Parlamentarismus“ (Kartellparteien-Rhetorik, Diffamierung von Institutionen) reiche als Indiz allein nicht.
  • Keine NS-Wesensverwandtschaft. Selbst Höckes Verwendung der SA-Parole „Alles für Deutschland“ (wofür er verurteilt wurde) überschreite nicht die Schwelle zu einer glorifizierenden Bezugnahme auf den Nationalsozialismus.
  • Kein nachweisbares „Remigrations“-Konzept im Sinne Sellners (Erzeugung von Auswanderungsdruck) – trotz vieler Anhaltspunkte „noch“ nicht belegbar.
  • Keine Bestandsgefährdung der Bundesrepublik geprüft/bejaht (Landesverrat, Agententätigkeit etc. – keine hinreichenden öffentlichen Anhaltspunkte).
  • Antisemitismus und Behindertenfeindlichkeit seien in der Partei zwar verbreitet bzw. vorhanden, tragen das Ergebnis aber nicht, weil sie (bis auf die Abschaffung schulischer Inklusion in Sachsen-Anhalt) nicht in konkrete rechtliche Maßnahmen gegossen sind.

Mit anderen Worten: Das Gutachten stützt sein Ja nur auf zwei der drei FDGO-Säulen und räumt selbst Lücken ein. Genau das macht es glaubwürdiger als ein Rundumschlag.


Und jetzt die ehrliche Einordnung

Ein Gutachten ist kein Urteil. Deshalb ein paar Dinge, die man wissen muss, bevor man das als „Sache erledigt“ abhakt:

Die GFF empfiehlt kein Verbotsverfahren. Sie sagt nicht „verbietet die AfD“, sondern: Ein zulässiger Verbotsantrag hätte vor dem Bundesverfassungsgericht „wahrscheinlich Erfolg“. Was daraus folgt, sei Sache der Politik. Der zentrale politische Satz der GFF lautet sinngemäß: Egal, auf welcher Seite der Debatte man stehe – das Argument „ein Antrag scheitert ohnehin“ sei nicht mehr haltbar.

Die Politik zieht (noch) nicht mit. Anträge zur Einleitung oder Prüfung eines Verfahrens gab es mehrfach (der überfraktionelle Vorstoß um den früheren CDU-Abgeordneten Marco Wanderwitz; später Initiativen aus SPD und Grünen). Eine Mehrheit fand sich bisher nicht. Nach dem Gutachten haben die Grünen-Fraktionsvorsitzenden Dröge und Haßelmann die anderen demokratischen Fraktionen erneut zur gemeinsamen Prüfung eingeladen – ausgang offen. Beobachter verweisen darauf, dass im September 2026 in Berlin, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern gewählt wird und die AfD in den beiden ostdeutschen Ländern die Umfragen klar anführt. Die Sorge: ein Verfahren könnte die „Opfererzählung“ der Partei im Wahlkampf befeuern.

Die Rechtslage ist in Bewegung – auch gegen die Verbotsseite. Das Verwaltungsgericht Köln hat Anfang 2026 im Eilverfahren die Hochstufung der AfD zur „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ vorerst gestoppt. Das Gericht sah zwar verfassungsfeindliche Tendenzen im Wahlprogramm, aber diese prägten bislang nicht die Gesamtpartei. Das Bundesinnenministerium (Dobrindt, CSU) legte dagegen kein Rechtsmittel ein; der Status als „Verdachtsfall“ bleibt. Das Hauptsacheverfahren steht noch aus und könnte sich bis 2027 ziehen. (Umgekehrt hat das VG Hannover Anfang Juni 2026 einen Eilantrag der AfD Niedersachsen abgelehnt.)

Die AfD weist alles zurück und deutet solche Vorstöße als Versuch, einen politischen Konkurrenten mit juristischen Mitteln auszuschalten. Parteichef Chrupalla erklärte sinngemäß, die Partei lasse sich nicht „ausschalten“.

Und schließlich sagt die GFF es selbst: Das Gutachten sei „weder erschöpfend noch abschließend“. Man habe nur öffentlich Bekanntes untersucht, könne etwas übersehen haben, und Punkte ließen sich anders bewerten – „für oder gegen die AfD“. Die Partei entwickelt sich weiter. Ein ehrlicher Satz, der zu wenig zitiert wird.


Mein Fazit

Ich habe nach dem Lesen zwei Eindrücke, die sich nicht widersprechen:

Erstens: Das ist die mit Abstand gründlichste juristische Untersuchung der AfD, die es gibt. Wer die Debatte weiter mit „das kann man doch gar nicht seriös prüfen“ abtun will, hat es jetzt schwerer. Die Methodik ist transparent, die Datenbasis riesig, die Belege sind über die Partner-Datenbank von FragDenStaat nachprüfbar, und die Zurückhaltung bei den Negativbefunden ist ein Qualitätssignal, kein Schwächezeichen.

Zweitens: Ein Gutachten ersetzt weder Karlsruhe noch die demokratische Debatte. Ob ein Verbotsverfahren klug ist, ist eine politische Frage, über die man auch als überzeugter Demokrat streiten kann – Erfolgsrisiko, Signalwirkung, die Frage, ob man eine Partei mit Millionen Wählern per Gericht aus dem Verkehr ziehen sollte oder politisch schlagen muss. Das Gutachten beantwortet diese Frage bewusst nicht. Es liefert nur die Munition für beide Seiten – und die Bringschuld liegt jetzt bei der Politik.

Lest es selbst und macht euch ein eigenes Bild. Genau dafür ist es gemacht.

👉 Interaktive Aufbereitung & vollständiges Gutachten: afd-gutachten.de


Quellen

Dieser Beitrag gibt den Inhalt und die Schlussfolgerungen des GFF-Gutachtens wieder und ordnet sie ein. Die Bewertung „verfassungswidrig“ ist die rechtliche Einschätzung der GFF, kein Urteil. Über ein Parteiverbot entscheidet ausschließlich das Bundesverfassungsgericht.

Ein Gedanke zu „3.062 Seiten gegen eine Partei: Was im AfD-Gutachten der GFF wirklich steht

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