Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich einer Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung einer Wohnung im Zusammenhang mit einer Adbusting-Aktion stattgegeben (2 BvR 1749/20). Die Hausdurchsuchung wurde als unangemessen und unverhältnismäßig eingestuft. Diese Entscheidung könnte Auswirkungen auf die Verfolgung von Adbusting durch überzogene Polizeimaßnahmen haben.
Adbusting bezeichnet das Verändern von Werbung mit satirischen oder politischen Botschaften, die oft den Absichten des ursprünglichen Werbers entgegenstehen. Der konkrete Fall drehte sich um eine Jura-Studentin namens Frida Henkel, die ein Bundeswehr-Plakat satirisch verändert hatte. Die Hausdurchsuchung, die daraufhin erfolgte, wurde nun vom Bundesverfassungsgericht als unverhältnismäßig eingestuft.
Die Studentin hatte das Plakat im Mai 2019 modifiziert, indem sie den Slogan „Geht Dienst an der Waffe auch ohne Waffe?“ in „Kein Dienst an der Waffe geht ohne Waffe!“ abwandelte. Die Polizei reagierte darauf mit Ermittlungen wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung. Die Durchsuchung der Wohnungen, einschließlich der Wohnung von Henkels Eltern, folgte im September 2019.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Anordnung der Hausdurchsuchung unverhältnismäßig war. Die Begründung betonte, dass die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck stand. Der Beschluss hebt auch hervor, dass das Entfernen eines Werbeplakates keinen besonders schweren Fall von Diebstahl darstellt.
Obwohl die Durchsuchung als unverhältnismäßig eingestuft wurde, sah das Gericht keine Verletzung der Grundrechte auf Kunst- und Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin. Frida Henkel, die den Beschluss als Erfolg wertet, betont, dass allein die Beschäftigung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Fall wichtig war.
Die Entscheidung könnte die Aktionsform des Adbustings stärken und gleichzeitig den Behörden klare Grenzen bei der Verfolgung von zivilem Ungehorsam aufzeigen. Rechtswissenschaftler Prof. Mohamad El-Ghazi sieht die Entscheidung als wichtige Erinnerung daran, dass Adbusting strafbar sein kann, aber die Straftaten in diesem Kontext keinen tiefen Grundrechtseingriff rechtfertigen.
Es ist nicht das erste Mal, dass Adbusting ins Visier von Polizeibehörden gerät. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnte Signalwirkung für ähnliche Fälle haben und den Schutz der Kunst- und Meinungsfreiheit in diesem Kontext stärken.
