Der Deutsche Presserat hat am 5. Dezember 2023 entschieden, dass die Berichterstattung der Süddeutschen Zeitung (SZ) im Fall Hubert Aiwanger nicht gegen die publizistischen Grundsätze verstößt. Nachfolgend dokumentieren wir die erste ausführliche Begründung des Presserats zu diesem Urteil.
Hintergrund: Die SZ hatte über den Verdacht berichtet, dass der bayerische Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger in seiner Jugend ein antisemitisches Flugblatt verfasst haben könnte. Die Veröffentlichung führte zu 18 Beschwerden beim Presserat, in denen der SZ Verstöße gegen den Pressekodex vorgeworfen wurden, darunter Schutz der Persönlichkeit, Unschuldsvermutung und Verletzung von Sorgfaltspflichten.
Ergebnis der Presseratsentscheidung: Der Presserat hat alle Beschwerden zurückgewiesen und in seiner ersten Begründung dargelegt, dass die SZ die publizistischen Grundsätze eingehalten hat.
Erklärung des Presserats: Laut Presserat bestand ein erhebliches öffentliches Interesse an dem Verdacht, dass Aiwanger in seiner Jugend ein antisemitisches Flugblatt verfasst haben könnte. Die schwerwiegenden Vorwürfe standen im Widerspruch zu Aiwangers Ämtern als Wirtschaftsminister und stellvertretender Ministerpräsident Bayerns. Obwohl Aiwanger zum Zeitpunkt der Vorwürfe noch nicht volljährig war, musste sein Persönlichkeitsschutz zurücktreten, da die Vorwürfe gravierend genug waren.
Die SZ habe den Verdacht lediglich geäußert und nicht behauptet, dass Aiwanger das Flugblatt verfasst habe. Die Überschrift „Aiwanger soll als Schüler antisemitisches Flugblatt verfasst haben“ kläre ausreichend darüber auf, dass es sich um eine Vermutung handle.
Die Redaktion habe Aiwanger vor der Veröffentlichung zu den Vorwürfen befragt und ihm ausreichend Zeit für eine Stellungnahme eingeräumt. Die Darstellung im Artikel sei ausgewogen und respektiere die Unschuldsvermutung.
Die schrittweise Offenlegung des Sachverhalts durch die Redaktion sei unter presseethischen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, da hinreichende Anhaltspunkte für den geäußerten Verdacht vorlagen.
Die Redaktion habe ihre Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex eingehalten, indem sie einen Mindestbestand an Tatsachen recherchierte, der den geäußerten Verdacht hinreichend untermauerte.
Die Abbildung des antisemitischen Flugblatts diente als wichtige Belegfunktion und spielte in der späteren Berichterstattung eine tragende Rolle. Die Redaktion habe sich dabei klar von dessen Inhalt distanziert.
Die Einordnung des Flugblatts als „antisemitisch“ sei eine zulässige Meinungsäußerung, da es die Vernichtungsmethoden der Nationalsozialisten verharmlose und deren Opfer verhöhne.
Fazit: Die Presseratsentscheidung kommt zu dem Schluss, dass die SZ keine publizistischen Grundsätze verletzt hat. Die Berichterstattung sei im Rahmen der Presseethik und der Sorgfaltspflicht erfolgt. Die SZ habe ein erhebliches öffentliches Interesse bedient und dabei die Persönlichkeitsrechte angemessen abgewogen.
