Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in einem Beschluss vom 15. Januar 2024 den Antrag eines Streamers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antrag richtete sich gegen die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht.
Der Antragsteller betreibt ein Nutzerkonto auf der Streaming-Plattform „(…D1…)“, auf der er Live-Streams veröffentlicht. Die Betreiberin der Plattform sperrte sein Konto, da er einen anderen Streamer belästigt und psychisch unter Druck gesetzt haben soll. Gegen die Kontosperrung hatte der Antragsteller einen Eilantrag beim Landgericht eingereicht, der jedoch auf eine mündliche Verhandlung am 30. Januar 2024 festgesetzt wurde.
Das Bundesverfassungsgericht begründete die Ablehnung des Antrags damit, dass eine substantiierte und nachvollziehbare Darlegung fehle, dass dem Antragsteller bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil drohe. Zudem habe der Antragsteller nicht dargelegt, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig wäre.
Die Kammer wies darauf hin, dass der Antragsteller nicht konkret vorgetragen habe, einen Antrag auf (Vor-)Verlegung des Termins gestellt zu haben. Zudem habe er sich nicht ausreichend mit der Handhabung der Verfahrensvorschrift des § 937 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) durch das Landgericht auseinandergesetzt.
Insgesamt sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig, da die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Kammer betonte die Bedeutung einer substantiierten Darlegung von Nachteilen und wies darauf hin, dass der in seiner Meinungsfreiheit Betroffene vorrangig fachgerichtlichen Eilrechtsschutz suchen sollte.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-010.html
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