Seit Jahren wird um Prämiensparverträge gestritten, und Verbraucherschützer beklagen zu geringe Zinszahlungen. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) Klarheit geschaffen.
Prämiensparverträge im Fokus
Verhandelt wurde heute über zwei Musterfeststellungsklagen der Verbraucherzentrale Bundesverband und der Verbraucherzentrale Sachsen. Besonders im Fokus stand der Fall der Dresdnerin Martina Clauß, die bereits 1997 einen Prämiensparvertrag abgeschlossen hatte. Diese Verträge waren in den 1990er- und 2000er-Jahren eine beliebte Geldanlage. Zusätzlich zu attraktiven Prämienzahlungen erhielten die Sparer Zinsen, die jedoch von den Banken einseitig angepasst werden konnten.
Einseitige Zinsanpassungen sind unzulässig
Die Banken konnten den Zinssatz nach Belieben an die Marktlage anpassen, was besonders in der Niedrigzinsphase zu drastischen Kürzungen führte. Diese Praxis wurde von den Verbraucherschützern als intransparent und unfair kritisiert. Der BGH hatte entsprechende Klauseln bereits früher für unzulässig erklärt. Nach Prüfung Tausender Verträge kamen die Verbraucherschützer zu dem Schluss, dass den Sparern im Durchschnitt ein vierstelliger Betrag entgangen sei.
Der Weg zur richtigen Zinsberechnung
Martina Clauß und viele andere Sparer schlossen sich einer Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen an. Obwohl der BGH bereits 2021 ein verbraucherfreundliches Urteil fällte, sollte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden die genaue Zinsberechnung festlegen. Das OLG Dresden entwickelte 2023 eine Methode, die jedoch von der Verbraucherzentrale Sachsen als unzureichend angesehen wurde. Daher klagte sie erneut vor dem BGH.
Das aktuelle BGH-Urteil
Der BGH hat nun entschieden, dass die vom OLG Dresden festgelegte Berechnungsmethode in Ordnung ist. Eine für Verbraucher günstigere Berechnungsmethode sei nicht zwingend erforderlich. Zwar werden die Sparer nicht so viel erhalten wie erhofft, aber das Urteil stellt sicher, dass ihnen Zinsnachzahlungen zustehen und wie diese berechnet werden müssen.
Ein Erfolg für Sparer
Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen äußerte sich zufrieden: „Wir haben mehr gewollt. Aber unter dem Strich bleibt bestehen, dass die Sparkasse viel zu wenig Zinsen ausgezahlt hat an ihre Kunden, und dass sie jetzt ganz erhebliche Nachzahlungen leisten muss.“ Carsten Biesok von der Ostsächsischen Sparkasse Dresden betonte hingegen, dass man bereits mit vielen Kunden einvernehmliche Lösungen gefunden habe und man sich im Einzelfall die Verjährungsfragen anschauen werde.
Fazit: Zinsen endlich richtig berechnen und auszahlen
Michael Hummel fordert die Sparkassen auf, „endlich die Zinsen richtig zu berechnen und auszuzahlen.“ Im Durchschnitt rechnen die Verbraucherschützer mit einer vierstelligen Nachzahlung pro Sparer. Den neun Musterfeststellungsklagen in Sachsen haben sich über 7.000 Verbraucher angeschlossen, bundesweit sind es circa 15.000. Für alle, die bisher noch nicht geklagt haben, ist wichtig, dass ein Anspruch noch nicht verjährt ist. Die Frist beträgt drei Jahre nach Kündigung des Sparvertrages. Alle, die noch einen Prämiensparvertrag haben oder deren Vertrag in den letzten drei Jahren gekündigt wurde, sollten ihre Verträge überprüfen und gegebenenfalls Zinsen nachfordern.
Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, die eigenen Verträge zu überprüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten, um faire Zinsen zu erhalten. Die Verbraucherschützer haben erneut bewiesen, dass sich der Einsatz für die Rechte der Sparer lohnt.
