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OpenAI stellt GPT-4o vor: Das neue Omnimodel für ChatGPT

OpenAI hat mit einer überraschenden Ankündigung für Aufsehen gesorgt: Auf einem Live-Event wurde das neue Omnimodel GPT-4o vorgestellt, das speziell für ChatGPT entwickelt wurde.

GPT-4o ist ein Omnimodel, das Audio, Text und Vision auf native Weise vereint. Mira Murati, CTO von OpenAI, präsentierte das neue Modell und betonte dessen enorme Bedeutung für die Effizienz und Latenz bei der Nutzung von ChatGPT.

Mit GPT-4o können Nutzer ihr Smartphone als Kamera verwenden und Fragen stellen, mathematische Probleme lösen oder sich über Codes unterhalten. Das Modell kann sogar Emotionen in Live-Selfies erkennen. Die Präsentation wurde von einem humorvollen Moment begleitet, als der sprechende Chatbot darauf hinwies, dass er nur einen Tisch sehe.

OpenAI stellt GPT-4o ab sofort für ChatGPT und über die API zur Verfügung. Nutzer von ChatGPT Plus erhalten dabei fünfmal mehr Nachrichten pro Tag mit GPT-4o. In den kommenden Wochen soll auch der Sprachmodus von GPT-4o als Alpha-Version in der Plus-Version verfügbar sein.

Entwickler können über die API auf GPT-4o als Text- und Bildmodell zugreifen. Das neue Modell ist doppelt so schnell, kostet die Hälfte und hat ein fünffach höheres Rate-Limit im Vergleich zu GPT-4 Turbo.

Neu sind auch provisorische Chats, die aus Sicherheitsgründen 30 Tage lang aufbewahrt werden, jedoch nicht im Verlauf angezeigt oder für das Training der KI-Modelle verwendet werden.

Mit dieser Ankündigung setzt OpenAI ein starkes Zeichen und zeigt, dass sie weiterhin an der Spitze der KI-Entwicklung stehen. Es bleibt spannend, wie Google auf der I/O mit neuen KI-News kontern wird, nachdem OpenAI bereits mit GPT-4o vorgelegt hat.

UPDATE: OpenAIs Präsentation wurde eingebunden und weitere Details zur Ankündigung ergänzt.

iOS 17.5 ist da: Das steckt im neuen iPhone-Update!

iOS 17.5 ist endlich da und bringt einige spannende Neuerungen mit sich. Ab sofort können iPhone-Nutzer das Update herunterladen und von den neuen Features profitieren. Hier sind die wichtigsten Änderungen im Überblick:

App-Sideloading in der EU Eine der bedeutendsten Neuerungen in iOS 17.5 ist die Möglichkeit, Apps direkt von der Webseite des Anbieters herunterzuladen. Dies ist eine direkte Reaktion auf den Druck seitens der EU. Allerdings sind noch keine Sideloading-Apps verfügbar, da diese Funktion nur für Entwickler mit einer bereits populären App im App Store und einem guten Ruf bei Apple zugänglich ist. In Zukunft dürfte diese Option jedoch weiter ausgebaut werden.

Erweiterter Anti-Stalking-Schutz iOS 17.5 bietet einen erweiterten Schutz vor Stalking. Jetzt warnt das Betriebssystem nicht mehr nur vor fremden AirTags, sondern auch vor unbekannten Bluetooth-Trackern anderer Netzwerke. Mit der zunehmenden Verbreitung von Tracking-Netzwerken wird dieser Schutz immer wichtiger.

Neuerungen für die News-App Für die News-App gibt es ebenfalls einige Neuerungen, darunter einen Offline-Modus für die Heute-Ansicht und ein neues Wortspiel in der Kreuzworträtselecke. Allerdings ist das News-Widget in Deutschland verschwunden, was für einige Nutzer eine Enttäuschung sein dürfte.

Sicherheitsupdates Wie üblich schließt iOS 17.5 auch einige Sicherheitslücken. Apple hat insgesamt 15 Fixes veröffentlicht, darunter auch einen Patch für eine Lücke, die zur Ausführung von Schadcode mit Kernel-Rechten verwendet werden kann.

Neben iOS 17.5 hat Apple auch Updates für iPadOS, macOS, watchOS, tvOS und die HomePod-Software veröffentlicht. Diese enthalten ebenfalls einige neue Features sowie Sicherheitsupdates.

UPDATE: Apple hat Details zu den in iOS 17.5 enthaltenen Sicherheitsfixes veröffentlicht. Es handelt sich um insgesamt 15 Fixes plus sieben weitere Bereiche, zu denen der Konzern bislang keine näheren Angaben gemacht hat. Außerdem hat Apple Version 16.7.8 von iOS 16 und iPadOS 16 veröffentlicht, das zwei Sicherheitslücken schließt.

Jetzt heißt es also: iPhone aktualisieren und die neuen Funktionen von iOS 17.5 entdecken!

Gruselige Überraschung in Offenburg: Unbekannte graben Loch in Schäubles Grab

Offenburg in Baden-Württemberg ist normalerweise nicht für gruselige Überraschungen bekannt, aber kürzlich haben Unbekannte das Grab des verstorbenen CDU-Politikers Wolfgang Schäuble geschändet. Das Ehrengrab war öffentlich zugänglich, und die Polizei ermittelt bereits.

Beschäftigte der Stadt Offenburg machten am Montagmorgen eine unheimliche Entdeckung: Jemand hatte ein 1,20 Meter tiefes, trichterförmiges Loch in Wolfgang Schäubles Grab auf dem Waldbachfriedhof in Offenburg (Ortenaukreis) gegraben.

Die Kriminaltechniker vor Ort stellten fest, dass das Loch anscheinend nicht bis zum Sarg des Verstorbenen reicht. Weitere Details und mögliche Hintergründe sind bisher nicht bekannt.

Das Grab des Politikers war nach der Beschädigung zunächst nicht mehr als solches erkennbar. Es verblieb eine rechteckige Erdfläche. Das Holzkreuz mit dem Namen Schäubles war nicht mehr zu sehen. Ein Polizeisprecher sagte, nicht näher bezeichnete „Utensilien“ auf dem Grab seien als Beweismittel beschlagnahmt worden. Dazu dürfte auch das Kreuz gehört haben.

Die Ermittlungen hat die Abteilung Staatsschutz der Kriminalpolizei übernommen. Es geht um Störung der Totenruhe. Das ist nach dem Strafgesetzbuch eine Straftat. Wer etwas Verdächtiges beobachtet hat, soll sich bei der Polizei in Offenburg melden.

Die Reaktionen aus Politik und Gesellschaft ließen nicht lange auf sich warten. Politikerinnen und Politiker reagierten mit Entsetzen auf den Vorfall und forderten harte Strafen für die Täter. Wolfgang Schäuble sei „einer der bedeutendsten Demokraten unserer Republik“ gewesen und habe „sein ganzes Leben in den Dienst unseres Landes gestellt“, sagte Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) der „Bild“. Das Grab von Wolfgang Schäuble zu schänden, sei eine widerwärtige Straftat, die hart verfolgt werden müsse, forderte die Ministerin.

Auch Schäubles Nachfolgerin an der Spitze des Bundestags, Bärbel Bas (SPD), zeigte sich erschüttert über die Schändung des Grabes von Wolfgang Schäuble. Sie sei zutiefst traurig, erklärte Bas in Berlin.

Offenburgs Oberbürgermeister Marco Steffens (CDU) hat betroffen auf die Grabschändung reagiert. Die Stadt Offenburg habe ihren verstorbenen Ehrenbürger im Januar mit einem sehr würdigen Abschied bedacht. Nun müsse man erleben, dass am Grab auf niederträchtige Weise die Totenruhe gestört worden sei. „Das ist schrecklich und macht uns traurig“, so Steffens. Man hoffe auf rasche Aufklärung.

Wolfgang Schäuble wurde nach seinem Tod im Dezember 2023 auf dem Offenburger Waldbachfriedhof in einem Ehrengrab beigesetzt. Die Grabstätte ist öffentlich zugänglich und wird von vielen Menschen besucht.

Ex-AfD-Landesvorsitzender verlässt Partei wegen inhaltlicher Differenzen

Der ehemalige Berliner AfD-Landesvorsitzende, Georg Pazderski, verlässt die Partei aufgrund von inhaltlichen Differenzen. Er kritisiert, dass sich die AfD „immer weiter“ von seinen politischen Überzeugungen entfernt habe.

Georg Pazderski war seit 2013 Mitglied der AfD und hatte verschiedene Positionen in der Partei inne, darunter als Landesvorsitzender in Berlin und als stellvertretender Bundessprecher. Er strebte an, die AfD regierungs- und koalitionsfähig zu machen, betonte jedoch auch die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung nach rechts außen.

Trotz seiner Bemühungen sah Pazderski sich mit inhaltlichen Differenzen innerhalb der Partei konfrontiert. Viele Werte und Positionen, die er für wichtig erachtete, seien aufgeweicht oder ins Gegenteil verkehrt worden.

Georg Pazderski war auch durch kontroverse Äußerungen in den sozialen Netzwerken aufgefallen. Seine Entscheidung, die AfD zu verlassen, begründet er damit, dass die Partei „leider nicht gelungen“ sei, eine Alternative zu den etablierten Parteien zu sein.

Trotz seines Austritts betont Pazderski die Notwendigkeit einer Alternative zu den Altparteien und hofft, dass Deutschland auch weiterhin eine solche Alternative bekommt.

Scholz fordert Anhebung des Mindestlohns auf 15 Euro

Bundeskanzler Olaf Scholz hat eine schrittweise Erhöhung des Mindestlohns auf 15 Euro gefordert. Sein Vorstoß stieß jedoch auf Kritik von CDU, Arbeitgebern und der FDP, die eine Einmischung in die Unabhängigkeit der Mindestlohnkommission befürchten.

In einem Interview mit dem Magazin Stern sprach sich Scholz für eine schrittweise Erhöhung des Mindestlohns aus. Er schlug vor, den Mindestlohn zunächst auf 14 Euro und dann in einem weiteren Schritt auf 15 Euro anzuheben. Kritik übte er an der Mindestlohnkommission, da die Arbeitgeber seiner Meinung nach nur auf eine minimale Anpassung beharrten.

Die aktuelle Planung sieht vor, den Mindestlohn im kommenden Jahr von derzeit 12,41 Euro auf 12,82 Euro anzuheben. Die Höhe des Mindestlohns wird von einer unabhängigen Kommission festgelegt, in der die Sozialpartner vertreten sind.

Scholz betonte, dass die Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro im Jahr 2022 ein zentrales Wahlversprechen seiner Partei gewesen sei und die größte Gehaltsverbesserung im Niedriglohnsektor seit Jahren darstelle. Alle Warnungen vor Jobverlusten hätten sich als haltlos erwiesen.

Die CDU-Bundestagsabgeordnete Gitta Connemann warf Scholz hingegen vor, sich in die Unabhängigkeit der Mindestlohnkommission einzumischen und einen „Wortbruch“ vorzubereiten. Auch der Arbeitgeberverband BDA kritisierte Scholz‘ Vorstoß und warnte vor einer Politisierung der Lohnfindung.

Die FDP-Bundestagsfraktion sprach sich ebenfalls gegen politische Eingriffe in die Unabhängigkeit der Mindestlohnkommission aus.

Grüne, Linke und die Gewerkschaft ver.di unterstützten hingegen Scholz‘ Forderung nach einer Anhebung des Mindestlohns auf 15 Euro. Sie betonten, dass ein gesetzlicher Mindestlohn von 14 Euro noch in diesem Jahr und von 15 Euro im nächsten Jahr notwendig sei, um sicherzustellen, dass alle Menschen von ihrem Einkommen leben können.

AfD-Verbot: Die Debatte um die Zukunft unserer Demokratie


Die Diskussion um ein mögliches Verbot der AfD flammt erneut auf. Aber was spricht eigentlich dafür und dagegen? Und welche Alternativen gibt es?


Die Diskussion um ein mögliches Verbot der AfD flammt erneut auf. Aber was spricht eigentlich dafür und dagegen? Und welche Alternativen gibt es?

Die AfD insgesamt gilt als rechtsextremistischer Verdachtsfall. Drei AfD-Landesverbände sind als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft. Laut SZ will der Bundesverfassungsschutz das für die gesamte AfD.

Die Feinde der Demokratie sollen nicht die Möglichkeit bekommen, die Demokratie abzuschaffen. Das ist der Grundsatz, der hinter dem Begriff der wehrhaften Demokratie steht. Deswegen ist es auch möglich, demokratiefeindliche Parteien zu verbieten. Aber was bedeutet das für den Umgang mit einer Partei wie der AfD? Deren Landesverbände in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden vom Verfassungsschutz bereits als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft. Auf Bundesebene ist die Partei bislang „nur“ ein „rechtsextremistischer Verdachtsfall“, bestätigt durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster am 13. Mai. Doch laut einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ zu einem neuen Gutachten des Bundesverfassungsschutzes könnte sich das bald ändern. Ist es höchste Zeit, ein AfD-Verbotsverfahren einzuleiten, um unsere Demokratie zu schützen – zumal die Partei laut Umfragen zur Bundestagswahl bei über 20 Prozent liegt?

Dafür sprechen sich inzwischen zahlreiche Politikerinnen und Juristen aus. Andere sehen ein Parteiverbotsverfahren kritisch. Und manche befürchten, dass ein solcher Schritt unserem demokratischen System sogar schaden könnte.

Was sind die Voraussetzungen, um eine Partei zu verbieten? Das Verbot von demokratiefeindlichen Parteien oder Vereinen ist eines der Mittel, mit denen eine wehrhafte Demokratie gegen ihre Feinde und somit gegen ihre eigene Abschaffung vorgehen kann. Grundlage für ein solches Verbot ist der Artikel 21 des Grundgesetzes. Dort heißt es:

„Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“ Was das genau bedeutet, legte das Bundesverfassungsgericht in weiteren Entscheidungen fest. So muss die Partei sich beispielsweise in „aktiv-kämpferischer Weise“ für die Abschaffung der Demokratie einsetzen. Es genüge nicht, oberste Verfassungswerte abzulehnen, heißt es in einer Erläuterung des Bundesinnenministeriums. „Die Partei muss vielmehr planvoll das Funktionieren der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigen wollen“ – also aktiv gegen den Staat vorgehen.

Ein weiter entscheidender Punkt: Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass das Handeln der Partei erfolgreich sein kann. Das heißt, eine Partei kann nur verboten werden, wenn sie auch eine gewisse Chance hat, ihre verfassungsfeindlichen Ziele durchzusetzen.

Auch gegen welche Werte des Grundgesetzes die Partei vorgehen müsste, ist recht eng gefasst. Es handelt sich dabei um die drei zentralen Kernwerte. Diese sind die Würde des Menschen – der Grundsatz, dass alle Menschen gleich viel wert sind –, das Demokratieprinzip und schließlich das Rechtsstaatsprinzip, also die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt und eine Kontrolle durch unabhängige Gerichte. Den Antrag auf ein Parteiverbot können nur der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung stellen. Über ein Parteiverbot entscheidet dann das Bundesverfassungsgericht. Welche Parteiverbote und Anträge darauf gab es bereits? Zweimal hat das Bundesverfassungsgericht bisher Parteien verboten: die nationalsozialistisch orientierte Sozialistische Reichspartei (SRP) und die stalinistische Kommunistische Partei Deutschlands (KPD), beide in den 1950er-Jahren. Gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) wurde gleich zweimal ein Verbotsverfahren eingeleitet – und beide scheiterten. Das erste 2003 aus verfahrensrechtlichen Gründen, noch bevor es zur Verhandlung in Karlsruhe kam: Denn damals saßen V-Leute des Verfassungsschutzes in der Führungsebene der Partei und hatten möglicherweise die Entscheidungen der NPD beeinflusst. Drei der sieben Richter des zweiten Senats sahen darin ein Verfahrenshindernis.

2017 entschied das Bundesverfassungsgericht dann erneut über ein NPD-Verbot. Damals stellte das Gericht fest, dass die Partei zwar verfassungsfeindliche Ziele vertrete, die auf die Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet seien. Dem Gericht fehlten jedoch „konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt“. Das Parteiverbot wurde deswegen abgelehnt. Wie wird die AfD vom Verfassungsschutz eingestuft? Auf Landesebene werden drei AfD-Verbände von den dortigen Verfassungsschutzämtern bereits als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft: in Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt. Darüber hinaus betrachtet das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) inzwischen auch die Jugendorganisation der Partei, die „Junge Alternative für Deutschland“ (JA), als gesichert rechtsextremistisch. Ein Eilantrag dagegen war Anfang Februar 2024 gescheitert.
Auf Bundesebene gilt die Gesamtpartei nach einer Einstufung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) seit März 2021 als „rechtsextremistischer Verdachtsfall“. Diese Einschätzung wurde ein gutes Jahr später in erster Instanz durch das Verwaltungsgericht Köln bestätigt. Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt „rechtsextremistischen Verdachtsfall“ Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat das Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts am 13. Mai 2024 bestätigt. Die AfD darf weiterhin mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet werden. Es bestehe „der begründete Verdacht, dass es den politischen Zielsetzungen jedenfalls eines maßgeblichen Teils der AfD entspricht, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen“, so der zuständige Senat. Das sei eine nach dem Grundgesetz unzulässige Diskriminierung. Außerdem würden in der AfD „in großem Umfang herabwürdigende Begriffe gegenüber Flüchtlingen und Muslimen“ verwendet. Revision gegen das Urteil ist theoretisch nicht zugelassen. Die Partei kann aber einen entsprechenden Antrag am Bundesverwaltungsgericht Leipzig stellen. Laut AfD-Bundesvorstandsmitglied Reusch will die AfD diese Möglichkeit nutzen. Die Berliner Justizsenatorin Felor Badenberg, frühere Vizepräsidentin des Bundesamtes für Verfassungsschutz, betont, dass die Prüfung der AfD nun weitergehe. Sollte sich der Verdacht zur Gewissheit verdichten, müsse eine entsprechene Hochstufung erfolgen. Wenn sie sich die Entwicklung der letzten Wochen und Monaten ansehe, so Badenberg, dann gebe es dafür viele Anhaltspunkte.

Verfassungsschutz will laut SZ gesamte Partei als „gesichert rechtsextrem“ einstufen Recherchen der „Süddeutschen Zeitung“ (SZ) vom 25. Februar 2024 (Artikel hinter Bezahlschranke) zufolge, arbeitet das BfV inzwischen jedoch daraufhin, die gesamte AfD nicht mehr nur als „rechtsextremistischen Verdachtsfall“ einzuordnen, sondern als „gesichert extremistische Bestrebung“. Ein entsprechendes Gutachten sei bereits weitgehend fertiggestellt, heißt es in dem Bericht. Darüber hinaus zitiert die Zeitung einen internen Vermerk aus dem BfV. Demnach würden nicht alle Parteimitglieder als Anhänger extremistischer Strömungen betrachtet. Aber die Strömung um Björn Höcke – das sogenannte solidarisch-patriotische Lager – gewinne an Einfluss. Zudem enthalte der Entwurf des neuen Gutachtens nun auch den neuen Punkt „Verhältnis zu Russland“. Die Behörde selbst wollte die SZ-Recherche nicht kommentieren. „Zu behördeninternen Arbeitsabläufen nimmt das BfV grundsätzlich keine Stellung“, teilte der Nachrichtendienst der SZ mit und fügte hinzu: „Damit ist keine Aussage getroffen, ob der Sachverhalt zutrifft oder nicht.“ Mögliche Folgen für die AfD „Prüffall“, „rechtsextremistischer Verdachtsfall“ und „gesichert extremistische Bestrebung“ – das sind die drei Stufen des Verfassungsschutzes zur Einordnung möglicher verfassungsfeindlicher Vereinigungen und Organisationen. Auf Bundesebene ist die AfD derzeit ein Verdachtsfall. Sollte die Partei tatsächlich in die höchste Kategorie dieser Extremismus-Skala eingestuft werden, könnte das Folgen haben. Vereinfachte nachrichtendienstliche Überwachung Organisationen und Gruppierungen der zweiten und dritten Kategorie dürfen mit nachrichtendienstlichen Mitteln überwacht werden (wenn zugleich besondere Umstände erfüllt sind). Solche Mittel können der Einsatz sogenannter V-Leute sein, Telefonüberwachung und Weiteres. Allerdings gilt diese Regel nur dann, wenn die genannten Mittel im jeweiligen Fall auch als „verhältnismäßig“ betrachtet werden können. Bei einer möglichen Einstufung der AfD als „gesichert extremistische Bestrebung“ (Kategorie 3 auf der Skala) dürfte dieses Kriterium der Verhältnismäßigkeit häufiger gegeben sein als beim bloßen „rechtsextremistischen Verdachtsfall“ (Kategorie 2). Folgen für Einzelpersonen Auch auf der Ebene der Einzelpersonen könnte eine Einstufung der AfD als „gesichert extremistische Bestrebung“ Auswirkungen haben – zum Beispiel dann, wenn Parteimitglieder beruflich im Öffentlichen Dienst auf Bundesebene tätig sind. Im Dezember 2023 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften zugestimmt. Durch das Gesetz sollen Disziplinarverfahren beschleunigt werden, mit denen z.B. Bundesbeamte mit extremistischen Gesinnungen aus dem Amt entfernt oder deren Ruhegehälter gestrichen werden können. Wenn die Partei, der eine solche Person angehört, bereits in der höchsten Kategorie 3 eingestuft ist, dürfte auch die extremistische Gesinnung der Person selbst besser zu belegen sein. Was spricht für ein AfD-Verbot? Über ein AfD-Verbot ist schon öfter diskutiert worden – beispielsweise 2022, als über Verbindungen zwischen Reichsbürgern und der AfD berichtet wurde. Eine neuerliche Debatte entfachte im Januar 2024 ein Bericht des Recherchenetzwerks „Correctiv“ über ein geheimes Treffen in Potsdam, bei dem unter anderem Vertreter der AfD und der rechtsextremen Identitären Bewegung über die Vertreibung von Millionen Menschen mit Migrationsgeschichte aus Deutschland berieten.

Durch den Bericht sei es leichter geworden, die Partei zu verbieten, sagt der Publizist und Jurist Heribert Prantl – denn „die fatalen Pläne der Partei“ seien noch deutlicher geworden. Für Prantl ist es „höchste Zeit“, ein Verbotsverfahren zu initiieren. „Man muss die Kraft haben intolerant gegenüber denjenigen zu sein, die die Demokratie umbringen wollen.“ Zuvor hatten bereits einige SPD-Politiker und -Politikerinnen wie die Parteivorsitzende Saskia Esken oder der ehemalige Bundestagspräsident Wolfgang Thierse die Prüfung eines Verbotsverfahrens gefordert. Wenn der Verfassungsschutz die Partei in drei Bundesländern als gesichert rechtsextremistisch einstufe, habe der Staat die Pflicht, ein Verbotsverfahren in die Wege zu leiten, sagte Thierse. Es sei wichtig, „dass über ein AfD-Verbot gesprochen wird und so auch Wählerinnen und Wähler aufgerüttelt werden“, begründete Esken ihren Vorstoß.

Die AfD ausschließlich politisch zu bekämpfen, reicht auch aus Sicht des Juristen und Politologen Bijan Moini nicht aus. Dieses Konzept sei gescheitert: „Es gehören alle Instrumente auf den Tisch – bevor es für ihren Einsatz zu spät ist.“

Was spricht gegen ein AfD-Verbot? Die Gegner eines AfD-Verbotsverfahrens verweisen auf mögliche negative Folgen und Reaktionen in der Bevölkerung. Ein Verbotsverfahren – so die Befürchtung – würde dazu führen, dass sich erhebliche Teile der Bevölkerung weiter von der Demokratie entfremden. Letztendlich könnte das Verbot der AfD sogar weitere Sympathien einbringen, vermutet der Ostbeauftragte der Bundesregierung, Carsten Schneider (SPD). „Wenn wir eine Partei verbieten, die uns nicht passt, die in Umfragen aber stabil vorne liegt, dann führt das zu einer noch größeren Solidarisierung mit ihr“, sagte er der „Süddeutschen Zeitung“. „Die Kollateralschäden wären sehr hoch.“

Auch an den rechtsextremen Einstellungen in der Bevölkerung würde das Verbot grundsätzlich nichts ändern, so die Argumentation einiger Verbotsgegner. Es sei besser, sich politisch mit der AfD auseinanderzusetzen. Das Ziel müsse sein, die AfD inhaltlich zu stellen und den Wählern zu verdeutlichen, „was die Konsequenzen ihrer inhaltlichen Positionen wären“, sagt Schneider. Viele Kritiker verweisen auch auf die beiden gescheiterten NPD-Verbotsverfahren und die geringen Erfolgschancen eines AfD-Verbots. Welche Alternativen gibt es zu einem AfD-Verbot? Der Publizist und Jurist Heribert Prantl wirbt dafür, rechtsextremen Politikern wie Björn Höcke mit dem Artikel 18 des Grundgesetzes Grundrechte zu entziehen und die Wählbarkeit abzuerkennen. Das sei schneller möglich und einfacher zu handhaben als ein Parteiverbot, so Prantl. Auf der Plattform WeAct gibt es dazu eine Petition, die bereits mehr als eine Million Menschen unterschrieben haben.

Die Beweissituation sei bei Artikel 18 GG leichter als bei einem Parteiverbot, sagt Prantl – weil man nur das „verfassungswidrige und systemstürzlerische Agieren“ von einzelnen Personen, und nicht von einer ganzen Partei, nachweisen müsse. Ein Antrag auf Verwirkung der Grundrechte kann vom Bundestag, von der Bundesregierung oder von einer Landesregierung gestellt werden. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet dann über Ausmaß und Dauer der Verwirkung.

Die Journalistin Ulrike Herrmann plädiert hingegen dafür, sich mit den Inhalten der AfD verstärkt politisch auseinanderzusetzen. Höcke die Grundrechte abzuerkennen ändere nichts an den Einstellungen der AfD-Wähler: „Das Problem an Höcke ist ja nicht nur Höcke, das Problem sind die Wähler. Die wollen das.“

Herrmann plädiert deswegen für eine Zukunftskommission Migration, um „Realitäten ins Bewusstsein“ zu bringen. Es sei klar, dass Migration notwendig sei und ohne sie alles in Deutschland zusammenbrechen würde – „auch in Ostdeutschland“.

75 Jahre Grundgesetz: Eine Liebeserklärung an die deutsche Verfassung


Das Grundgesetz feiert seinen 75. Geburtstag, und die Deutschen sind stolz darauf. Doch wie gut ist unsere Verfassung wirklich? Und wie steht es um die Demokratie?


Das Grundgesetz feiert seinen 75. Geburtstag, und die Deutschen sind stolz darauf. Doch wie gut ist unsere Verfassung wirklich? Und wie steht es um die Demokratie?

Das Grundgesetz, unsere Verfassung, wird 75 Jahre alt. Ein Grund zum Feiern und auch zum Nachdenken. Wie gut ist unser Grundgesetz wirklich? Und wie steht es um die Demokratie in Deutschland?

Um diesen Fragen auf den Grund zu gehen, begibt sich die ARD auf eine Reise in die Geschichte und Gegenwart unserer Verfassung. Dabei kommt auch das Original-Grundgesetz aus dem Tresor des Parlamentsarchivs zum Vorschein. Ein bescheidenes Werk, aber mit einem Inhalt, der der Bundesrepublik seit 75 Jahren ein stabiles Fundament gibt.

Für die Mehrheit der Deutschen ist das Grundgesetz eine gute Verfassung. 77 Prozent halten es für eine gute oder sehr gute Verfassung, wie eine Umfrage für eine aktuelle ARD-Doku zeigt. Doch gleichzeitig machen sich viele Menschen Sorgen um die Demokratie.

Auch wenn das Grundgesetz ein stabiles Fundament bildet, stellt sich die Frage: Kann es die Demokratie in Deutschland auch in extremen Situationen schützen? Die Diskussion darüber, ob das Bundesverfassungsgericht besser geschützt werden muss, ist in vollem Gange.

Die ARD-Doku „Wie gut ist unser Grundgesetz?“ mit Sandra Maischberger und Frank Bräutigam beleuchtet diese und weitere Fragen. Sie können die Doku heute um 20.15 Uhr im Ersten sehen oder jederzeit in der ARD-Mediathek.

AfD erleidet Niederlage vor Gericht: Einstufung als „Verdachtsfall“ bleibt bestehen

Ein bitteres Urteil für die AfD: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Einstufung als „Verdachtsfall“ rechtens ist. Die Berufung der Partei wurde zurückgewiesen. Was bedeutet das für die AfD und den Verfassungsschutz?


Ein bitteres Urteil für die AfD: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Einstufung als „Verdachtsfall“ rechtens ist. Die Berufung der Partei wurde zurückgewiesen. Was bedeutet das für die AfD und den Verfassungsschutz?

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat gesprochen, und für die AfD ist es eine bittere Niederlage. Die Berufung gegen die Einstufung als „Verdachtsfall“ wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln.

Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass es hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gebe, „dass die Partei Bestrebungen verfolgt, die gegen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen sowie gegen das Demokratieprinzip gerichtet“ seien. Insbesondere Menschen mit Migrationsgeschichte, Ausländer, die in Deutschland leben, und bestimmte deutsche Staatsbürger seien betroffen.

Für die AfD ist das Urteil ein herber Rückschlag. Schon lange versucht die Partei dem Bundesamt für Verfassungsschutz zu unterstellen, es agiere rein politisch, um die AfD als starke Oppositionspartei zu bekämpfen. Doch sowohl das Verwaltungsgericht Köln als auch das Oberverwaltungsgericht in Münster haben entschieden: Die Einstufung als „Verdachtsfall“ ist rechtens.

Mit der Einstufung als „Verdachtsfall“ kann der Verfassungsschutz grundsätzlich auch nachrichtendienstliche Mittel einsetzen, um die AfD zu beobachten. Allerdings betonte das Gericht, dass es keinen Automatismus für eine weitere Einstufung als „gesichert rechtsextrem“ gebe. Sollte das Bundesamt für Verfassungsschutz diesen Schritt gehen, kann sich die AfD dagegen wiederum in einem neuen Verfahren wehren.

Die Partei kündigte bereits an, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, um den Weg nach Leipzig doch noch zu eröffnen. Doch auch wenn die AfD diesen Weg beschreitet, bleibt die Tatsache bestehen: Das Gerichtsurteil ist ein herber Rückschlag für die Partei.

Die Reaktionen aus der AfD-Führung lassen bereits erahnen, wie die Partei mit dieser Niederlage umgehen wird. Beatrix von Storch spricht von einer „Prozesssimulation“, Sebastian Münzenmaier bezeichnet den Verfassungsschutz weiterhin verächtlich als „Regierungsschutz“, und Martin Reichart wirft den Richtern vor, hörig zu sein. Es scheint, als wolle die AfD auch nach diesem Urteil an ihrer Opferrolle festhalten.

Der Verfassungsschutz wird das Urteil aufmerksam prüfen. Eine mögliche Hochstufung der AfD als „gesichert rechtsextrem“ könnte folgen. Doch dafür muss das Bundesamt für Verfassungsschutz zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und diese genau prüfen.

Für die AfD ist das Urteil nicht nur eine juristische Niederlage, sondern auch ein herber Imageschaden. Die Partei versucht zwar, das Urteil als politisch motiviert darzustellen, doch die unabhängigen Gerichte haben eine klare Entscheidung getroffen: Die Einstufung als „Verdachtsfall“ bleibt bestehen.

Cyberangriffe auf dem Vormarsch: BKA warnt vor Angriffen aus dem Ausland

Das Bundeskriminalamt (BKA) schlägt Alarm: Im vergangenen Jahr wurden mehr als 800 Unternehmen und Institutionen Opfer von Cyberangriffen, vor allem aus dem Ausland. Bundesinnenministerin Nancy Faeser warnt insbesondere vor Attacken aus Russland. Was steckt hinter dieser alarmierenden Entwicklung?

Das Bundeskriminalamt (BKA) schlägt Alarm: Im vergangenen Jahr wurden mehr als 800 Unternehmen und Institutionen Opfer von Cyberangriffen, vor allem aus dem Ausland. Bundesinnenministerin Nancy Faeser warnt insbesondere vor Attacken aus Russland. Was steckt hinter dieser alarmierenden Entwicklung?

Das Bundeskriminalamt (BKA) veröffentlichte kürzlich das „Bundeslagebild Cybercrime“ für das Jahr 2023, und die Zahlen sind alarmierend. Mehr als 800 Unternehmen und Institutionen wurden Opfer von Cyberangriffen, und die Täter agieren immer häufiger aus dem Ausland. Eine „steigende Tendenz bei Cyberangriffen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht“ sei zu beobachten, so das BKA.

Besonders besorgniserregend ist der Anstieg der Cybercrime-Delikte bei Auslandstaten um rund 28 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Diese Entwicklung ist nicht neu, denn bereits seit dem Jahr 2000, als diese Taten erstmals separat erfasst wurden, nimmt die Zahl der Angriffe aus dem Ausland kontinuierlich zu.

Im Gegensatz dazu sank die Anzahl der Cyberangriffe aus dem Inland im Jahr 2023 um 1,8 Prozent. Die Aufklärungsquote stieg leicht auf 32 Prozent an. Trotz dieser positiven Entwicklung warnt Bundesinnenministerin Nancy Faeser vor einer nachlassenden Wachsamkeit: „Wir müssen den Schutz gegen die aktuellen Bedrohungen überall weiter hochfahren.“

Besonders deutlich warnt Faeser vor Angriffen aus Russland. Auch der Digitalverband Bitkom warnt vor einer Zunahme der Angriffe aus China. Innerhalb von zwei Jahren sei die Zahl der bekannten Fälle um 50 Prozent gestiegen. Aus Russland sei sogar eine Verdopplung der Angriffe gemessen worden.

Die Opfer von Cyberangriffen sind vor allem finanzstarke Unternehmen und öffentliche Einrichtungen. Aber auch kleine und mittelständische Unternehmen sind häufig betroffen. Besonders schwerwiegend sind Ransomware-Angriffe, bei denen Kriminelle die Daten von Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen verschlüsseln und ein Lösegeld für die Entschlüsselung fordern.

Laut Bitkom verursachten die Täter im Jahr 2023 einen Schaden von 205,9 Milliarden Euro, wovon fast drei Viertel auf Cyberattacken zurückzuführen sind. Besonders interessant ist der jährliche Trend einer „Sommerpause“ zwischen den Angriffen, der im Bericht erwähnt wird.

AfD bleibt Verdachtsfall: Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt Einstufung

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden: Die AfD bleibt ein rechtsextremistischer Verdachtsfall. Die Entscheidung des Verfassungsschutzes wurde damit vom Gericht bestätigt. Was bedeutet das für die Partei und den Verfassungsschutz?

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden: Die AfD bleibt ein rechtsextremistischer Verdachtsfall. Die Entscheidung des Verfassungsschutzes wurde damit vom Gericht bestätigt. Was bedeutet das für die Partei und den Verfassungsschutz?

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall einstufen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) im nordrhein-westfälischen Münster wies die Klage dagegen zurück. Damit bestätigte es ein vorangegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Köln von 2022.

Das OVG ließ zwar keine Revision gegen das aktuelle Urteil zu, die AfD kann aber einen Antrag auf Zulassung am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig stellen.

„Gerichte entscheiden nicht politisch, mögen ihre Entscheidungen auch Auswirkungen auf die Politik haben“, hieß es dazu bei der Urteilsverkündung. Das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) gibt dem BfV die Befugnis, eine Partei zu beobachten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen.

Diese seien jedoch nicht grenzenlos, betonte der Senat. Der Verfassungsschutz müsse „hinreichend verdichtete Umstände“ vorlegen können. „Die wehrhafte Demokratie ist kein zahnloser Tiger, aber – um im Bild zu bleiben – sie beißt nur im nötigsten Fall zu“, so der Vorsitzende Richter des 5. Senats, Gerald Buck.

Das sah der Senat im Fall der Einstufung der AfD als rechtsextremistischer Verdachtsfall gegeben: Es gebe es genügend tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Partei Bestrebungen verfolge, die sich gegen die Menschenwürde bestimmter Gruppen und gegen das Demokratieprinzip richteten, so das Gericht. Es sah den begründeten Verdacht, dass zumindest ein maßgeblicher Teil der AfD das Ziel habe, „deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen“. Das sei eine unzulässige Diskriminierung und nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Auch gebe es hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht, dass die AfD Bestrebungen verfolge, die mit einer Missachtung der Menschenwürde von Ausländern und Muslimen verbunden seien. Weiter konnte das Gericht Anhaltspunkte für demokratiefeindliche Bestrebungen erkennen – „wenn auch nicht in der Häufigkeit und Dichte wie vom Bundesamt angenommen“.

Der Präsident des Verfassungsschutzes Thomas Haldenwang sieht sich durch die Abweisung der Berufungsklage der AfD in seinem Kurs bestärkt. Sein Dank gehe an alle Mitarbeitenden, insbesondere auch an jene, „die wegen dieser wichtigen Arbeit aus bestimmten Kreisen öffentlich und in sozialen Medien in den vergangenen Monaten immer wieder mit Hass und Hetze überzogen wurden, denen verfassungswidriges und rechtswidriges Verhalten vorgeworfen wurde und die unerträgliche Beleidigungen aushalten mussten“, so Haldenwang. Sie alle könnten sich durch das Urteil bestätigt fühlen.

Das Urteil sei „ein Erfolg für den gesamten Rechtsstaat, für die Demokratie und für unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung“, so Haldenwang. „Im Ergebnis hat das Gericht unsere Bewertung vollumfänglich bestätigt. Das Gericht hat auch bestätigt, dass das Bundesamt und sein Präsident berechtigt sind, die Öffentlichkeit über die Einstufung der AfD als Verdachtsfall zu informieren, da die bestehenden Anhaltspunkte hinreichend gewichtig sind.“ Das Bundesamt habe „zahllose Beispiele“ vorgelegt, die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Haltungen eines maßgeblichen Teils der AfD darlegten. Dazu gehörten „Hass und Hetze gegen Muslime, gegen Migranten aller Art“, so Haldenwang. Zudem gebe es Anhaltspunkte für demokratiefeindliche Bestrebungen der AfD.

Der Rechtsstreit zwischen der Partei und dem Verfassungsschutz läuft seit mehreren Jahren. Nach einer erstmaligen Einstufung der Partei als sogenannter Prüffall im Jahr 2019 hatte der Verfassungsschutz die Partei 2021 als „extremistischen Verdachtsfall“ eingestuft. Dagegen klagte die AfD. Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte diese Einstufung jedoch im März 2022 als rechtmäßig. Gegen diesen Gerichtsentscheid klagte die AfD erneut.

Die AfD kündigte bereits an, den Rechtsstreit vor das nächst höhere Gericht zu tragen. „Wir werden selbstverständlich die nächste Instanz anrufen“, sagte AfD-Bundesvorstandsmitglied Roman Reusch laut einer Mitteilung der Partei. AfD-Vize Peter Boehringer kritisierte mit Blick auf das Verfahren eine „ungenügende Sachverhaltsaufklärung“. „Hunderten Beweisanträgen nicht nachzugehen, grenzt an Arbeitsverweigerung – wie schon in der Vorinstanz, was ja gerade der Hauptgrund für die Revision gewesen war.“

Auch wenn das Oberverwaltungsgericht keine Revision gegen sein neues Urteil zuließ, bedeutet das nicht, dass die AfD gar keine Möglichkeit mehr hat, dagegen vorzugehen. In einem Revisionsverfahren wird ein gerichtliches Urteil überprüft. Das Revisionsgericht – in dem Fall wäre es das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig – untersucht, ob in der Vorinstanz Rechtsfehler gemacht wurden. Es prüft nicht die Tatsachen selbst. So erhebt es auch keine neuen Beweise und befragt beispielsweise keine Zeugen.

Da das OVG die Revision nicht zuließ, müsste die AfD gegen die Nichtzulassung Beschwerde erheben. Dazu hat sie einen Monat Zeit, nachdem das vollständige Urteil zugestellt wurde. Die Beschwerde geht in einem solchen Fall zunächst an das OVG selbst. Wenn dieses nicht abhilft, also seine eigene Entscheidung nicht ändert, kann das Bundesverwaltungsgericht die Revision trotzdem noch zulassen. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Entweder geht es um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, es liegt ein entscheidender Verfahrungsmangel vor – oder das Urteil weicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab und beruht auf dieser Abweichung. Wenn die Revision schlussendlich doch zugelassen würde, würde das Bundesverwaltungsgericht das Urteil aus Münster prüfen.

Das Urteil fällt mitten in den Wahlkampf für die Europawahl Anfang Juni und in die Vorbereitungen für die Landtagswahlen in Brandenburg, Thüringen und Sachsen. Die AfD ist Umfragen zufolge in den ostdeutschen Bundesländern besonders stark. Die Landesverbände Thüringen und Sachsen werden – wie auch jener in Sachsen-Anhalt – von den Verfassungsschutzbehörden dieser Bundesländer als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) betonte nach dem Urteil die Eigenständigkeit des Verfassungsschutzes. „Das heutige Urteil zeigt, dass wir eine wehrhafte Demokratie sind“, sagte sie. Der deutsche Rechtsstaat habe Instrumente, um die Demokratie vor Bedrohungen von innen zu schützen. „Genau diese Instrumente werden auch eingesetzt – und sind jetzt erneut von einem unabhängigen Gericht bestätigt worden“, fügte die Ministerin hinzu, zu deren Verantwortungsbereich das Bundesamt gehört.