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EU-Parlament gibt grünes Licht für eIDAS-Reform: Digitale Brieftasche auf dem Vormarsch

Nach knapp drei Jahren intensiver Diskussion hat das Europäische Parlament der eIDAS-Reform zugestimmt, einem wegweisenden digitalpolitischen Projekt der Europäischen Union. Mit großer Mehrheit wurde heute die Einführung der „European Digital Identity Wallet“ (ID-Wallet) beschlossen. Bürgerrechtsorganisationen äußern weiterhin Bedenken bezüglich des Missbrauchspotenzials und fordern klare Normen für die technische Umsetzung.

Die Reform sieht vor, dass bis zum Herbst 2026 alle EU-Mitgliedstaaten ihren Bürgern eine freiwillige „European Digital Identity Wallet“ anbieten müssen. Diese digitale Brieftasche ermöglicht es den Bürgern, sich sowohl online als auch offline in nahezu allen Lebensbereichen auszuweisen.

In der Plenardebatte argumentierte Romana Jerković, die Berichterstatterin des Parlaments, dass die ID-Wallet eine praktische und datenschutzfreundliche Alternative zu den Identifizierungsangeboten großer Tech-Konzerne darstelle. Thierry Breton, EU-Kommissar für Binnenmarkt, bezeichnete die Reform sogar als eine „Revolution“, die einen digitalen europäischen Binnenmarkt erst möglich mache.

Die Nutzung der ID-Wallet ist freiwillig und kostenfrei. Bürger, die sich dagegen entscheiden, sollen keine Nachteile haben. Diejenigen, die die Wallet nutzen, haben die Kontrolle darüber, welche Daten an „vertrauenswürdige Parteien“ weitergegeben werden, sei es Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen. Diese Parteien müssen sich registrieren und ihre Datensammlungszwecke transparent darlegen.

Die Reform sieht vor, dass verschiedene Identifikationsvorgänge nicht miteinander verknüpft werden dürfen. Zum Beispiel kann ein Unternehmen, das mit der ID-Wallet das Alter einer Person überprüft, diese Informationen nicht für andere Zwecke nutzen, wie das Tracking des Kaufverhaltens.

Die Reform vermeidet eine dauerhafte Personenkennziffer für alle EU-Bürger, stattdessen sollen eindeutige Identifizierungsnummern nur bei grenzüberschreitenden Verwaltungsdiensten verwendet werden. Die Wallet-Nutzer können zwischen der Offenlegung ihrer persönlichen Daten, der Verwendung eines Pseudonyms oder eines „Zero Knowledge Proof“ wählen, je nach Anwendungsfall.

Kritiker, wie Thomas Lohninger von epicenter.works, warnen jedoch vor einem möglichen Missbrauchspotenzial und einer potenziellen Online-Überwachung der Bürger. Patrick Breyer, EU-Abgeordneter der Piratenpartei, bemängelt, dass die Reform nicht genug Schutz vor einer umfassenden Identifizierung bietet.

Die Reform muss noch vom Rat der Europäischen Union endgültig zugestimmt werden, was als reine Formalität betrachtet wird. Die EU-Kommission muss bis zum Sommer Leitlinien für die technische Umsetzung des eID-Systems vorlegen. Kritiker planen, diese Entwicklungen genau zu beobachten und auf die Einhaltung von Datenschutzprinzipien zu drängen.

Gericht weist Antrag gegen CORRECTIV zurück: Erfolg in der Auseinandersetzung

Das Landgericht Hamburg hat einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen CORRECTIV abgewiesen, was als weiterer Erfolg für das Recherchezentrum gilt. Klaus Nordmann, ein Unternehmer aus NRW und AfD-Großspender, hatte sich gegen seine Nennung in der „Geheimplan-Recherche“ gewehrt.

Der Antrag von Klaus Nordmann vor dem Landgericht Hamburg bezog sich auf die Veröffentlichung von CORRECTIV mit dem Titel „Geheimplan gegen Deutschland“. In diesem Zusammenhang wurde berichtet, dass der Gastgeber des Treffens, Gernot Mörig, den Namen von Klaus Nordmann im Kontext von Spenden genannt hatte.

Bereits vor Erlass des Beschlusses hatte das Gericht einen Hinweis gegeben, dass der Antrag nicht erfolgreich sein würde. Nordmann zog daraufhin einen Teil seines Antrags zurück, legte jedoch mit einem weiteren Schriftsatz nach. Die Entscheidung fiel nun deutlich aus: Das Gericht hat den Antrag von Klaus Nordmann vollständig zurückgewiesen.

Die Begründung lautet, dass kein Anspruch bestehe, „nicht in identifizierbar machender Weise über ihn zu berichten“. Zudem sei es laut Gericht „wahr“, dass der „Antragsteller im Vorfeld der Tagung eine Spende geleistet habe, die Herrn Mörig bekannt sei“.

Nordmann hatte sich gegen die Darstellung gewehrt, dass seine Spende an den Rechtsradikalen Gernot Mörig im Zusammenhang mit dem Treffen stehe, auf dem der Rechtsextremist Martin Sellner auftrat und ein „Masterplan“ besprochen wurde, wie Millionen Menschen aus Deutschland vertrieben werden könnten.

Das Gericht stützte sich auf Nordmanns eigene Mitteilung, dass er zwar einen vierstelligen Betrag an Mörig gespendet habe, jedoch nicht für Sellner, sondern um den AfD-Anwalt Ulrich Vosgerau bei den ebenfalls auf dem Treffen erörterten Wahlprüfungsbeschwerden zu unterstützen.

CORRECTIV hatte Nordmann vor der Veröffentlichung mit den Erkenntnissen konfrontiert, und das Gericht bestätigte nun, dass CORRECTIV die Antwort Nordmanns „zutreffend wiedergegeben“ habe.

„Die klare Entscheidung des Gerichts zeigt einmal mehr, dass unsere Recherche steht. Auf dem Potsdam-Treffen ging es um die Vertreibung von Millionen von Menschen. Das hat die Öffentlichkeit zurecht erfahren“, sagt Justus von Daniels, Chefredakteur von CORRECTIV.

Thorsten Feldmann von der Kanzlei JBB Rechtsanwält:innen, der CORRECTIV in den Verfahren vertritt, bewertet den Beschluss wie folgt: „Ein juristischer Erfolg ohne Wenn und Aber. Die Hamburger Pressekammer hat durch die sorgfältige Entscheidung attestiert, dass CORRECTIV wahrheitsgemäß und vollständig berichtet hat.“

Nordmann hat die Möglichkeit, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen. In einem weiteren Verfahren zu der Recherche hatte das Gericht bereits zuvor den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Teilnehmers Ulrich Vosgerau größtenteils zurückgewiesen. Der AfD-Anwalt Vosgerau hatte versucht, die Bühne des Gerichts zu nutzen, um eigene Narrative zu setzen. An den zentralen Erkenntnissen der Recherche „Geheimplan gegen Deutschland“ hat sich nichts geändert.

Kiffer-Listen: Datenschutzalbtraum bei Legalisierung


Die Legalisierung von Cannabis in Deutschland, insbesondere durch Anbauvereine, könnte sich zu einem Datenschutzalbtraum entwickeln. Während die Ampelkoalition ihre gesellschaftspolitische Zusage aus dem Koalitionsvertrag umsetzt, droht die längst überfällige Liberalisierung der Drogenpolitik mit Datenschutzproblemen.

Die Hoffnung vieler Konsument:innen, Cannabisprodukte einfach im Laden um die Ecke kaufen zu können, wurde durch Widerstände aus Brüssel und mehreren EU-Ländern zunichte gemacht. Die alternative Regelung erlaubt neben dem Eigenanbau von drei Pflanzen sogenannte Anbauvereinigungen, die den Anbau und Vertrieb der Droge übernehmen sollen.

Allerdings sind diese Vereine stark reglementiert. Sie dürfen nur 500 Mitglieder aufnehmen, die in Deutschland wohnen und volljährig sind. Monatliche Mengenbeschränkungen für den Vertrieb von Cannabis an Mitglieder sind festgelegt, und es gibt spezifische Regeln für Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahren. Bürokratische Hürden und behördliche Kontrollen sollen sicherstellen, dass der legale Vertrieb kontrolliert wird.

Doch der Datenschutz gerät hier in den Fokus. Anbauvereine müssen penibel Buch über ihre Mitglieder führen, einschließlich Namen, Geburtsjahre, Menge an Cannabis, THC-Gehalt und Abgabedatum. Diese Daten müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Bei behördlichen Kontrollen dürfen zuständige Behörden alle geschäftlichen Unterlagen einsehen, kopieren und sensible Mitgliederdaten erheben. Diese Daten dürfen zwei Jahre gespeichert und bei Bedarf an andere Behörden weitergegeben werden.

Jurist:innen äußern Bedenken über diese massive Datensammlung. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) weist darauf hin, dass Arbeitgeber und Versicherungen ein starkes Interesse an diesen Daten haben könnten, was für Konsument:innen erhebliche Konsequenzen haben könnte, wenn die Daten in falsche Hände geraten.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird laut Kritikern offensichtlich ignoriert, und die geplanten Regelungen könnten mit bestehendem Recht unvereinbar sein. Die vorgesehene fünfjährige Speicherdauer der sensiblen Daten wird ebenfalls als überzogen betrachtet.

Die Datensammlung könnte potenzielle Konsument:innen abschrecken und den Schwarzmarkt weiterhin florieren lassen. Datenschützer und Cannabis-Verbände sehen in der unzureichenden Absicherung der Daten einen Widerspruch zu den Zielen des Gesetzes, den Schwarzmarkt auszutrocknen. Obwohl das Gesetz gerade vom Bundestag verabschiedet wurde, bleibt abzuwarten, ob die Datenschutzbedenken in Zukunft berücksichtigt werden.

EU-Datenraum: Gesundheitsministerium setzt sich weiter für Opt-out ein

Auf der Medizindaten-Tagung präsentierten die am Forschungsvorhaben im Gesundheitswesen Beteiligten ihre Pläne für den EU-Datenraum und beantworteten kritische Fragen.

Prof. Karl Broich, Präsident des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), stellte auf der Eröffnungsveranstaltung des Zentrums für Medizinische Datennutzbarkeit und Translation (ZMDT) weitere Einzelheiten und Projekte zu Gesundheitsdatenplänen vor. Auf nationaler Ebene ist das noch im Aufbau befindliche Forschungsdatenzentrum (FDZ) Gesundheit zentral. Zukünftig sollen Datensilos nicht nur innerhalb Deutschlands, sondern auch EU-weit ausgewertet werden können. Hierfür plant das FDZ einen digitalen und transparenten Antragsprozess, virtuelle Analyseräume und die digitale Übermittlung von Ergebnissen.

Obwohl bereits Abrechnungsdaten aller gesetzlichen Krankenkassen vorhanden sind, ist das Sicherheitskonzept des FDZ Gesundheit noch nicht endgültig festgelegt, ebenso wie die Spezifikationen für die Ausleitung der Daten aus der elektronischen Patientenakte an das Bundesinstitut. Neben den Abrechnungsdaten sollen auch Krebsregisterdaten im FDZ gesammelt werden, vorausgesetzt, die Daten sind interoperabel und standardisiert.

Die Anzahl wissenschaftlicher Arbeiten auf Basis von Sekundärdaten ist laut Broich „rasant gestiegen“. Das Projekt „KI-FDZ“ soll Künstliche Intelligenz und sichere Gesundheitsdatennutzung ermöglichen. Hierbei spielen Anonymisierung, Synthetisierung und sichere Verarbeitung von Real-World-Daten eine wichtige Rolle. Das Forschungsprojekt „Real4Reg“, gestartet Anfang 2023, hat zum Ziel, regulatorische Entscheidungen über Arzneimittel zu verbessern.

Die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) und das Europäische Netzwerk für Arzneimittelregulierung begannen 2021 mit der Einrichtung eines Koordinierungszentrums namens Data Analysis and Real-World Interrogation Network (DARWIN). Dieses Projekt soll Gesundheitsdatenbanken in der gesamten Europäischen Union bereitstellen, um die Sicherheit von Arzneimitteln, einschließlich Impfstoffen, zu verbessern. DARWIN soll bis 2025 ebenfalls mit dem Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS) verknüpft werden.

Dr. Verena Kurz vom Bundesgesundheitsministerium betonte, dass im Gesundheitswesen bereits viele verschiedene Daten anfallen. Die EU-Ratspräsidentschaft 2020 initiierte daher die Schaffung eines gemeinsamen Europäischen Gesundheitsdatenraums (EHDS) – einer von neun Datenräumen, die in der EU entstehen sollen. Das Ziel ist eine europaweite Standardisierung und Vereinheitlichung der Datennutzung. Das BMG setzt sich dafür ein, dass Patienten mit dem EHDS Zugang und Kontrolle über ihre Daten erhalten. Die Dateninfrastruktur „MyHealth@EU“ wird aufgebaut, einige Mitgliedsstaaten sind bereits angeschlossen.

Für die Sekundärdatennutzung ist die europäische Dateninfrastruktur „HealthData@EU“ vorgesehen. Forscher oder Industrievertreter können nach Antragstellung Zugang zu Daten bei nationalen Datenzugangsstellen erhalten. Ob und wie das Opt-out für die Sekundärdatennutzung aussieht, wird sich nach den Trilogverhandlungen in den nächsten zwei Wochen zeigen. Genomdaten sollen nur mit ausdrücklicher Einwilligung (Opt-in) in den EHDS fließen.

Gesundheitsminister Karl Lauterbach betonte, dass die technische Ausgestaltung für die deutsche Umsetzung des EHDS bereits in Arbeit sei, obwohl der EHDS noch nicht verabschiedet ist. Eine Herausforderung ist die Standardisierung der Daten, unabhängig davon, ob bereits interoperable Datenaustauschformate etabliert wurden.

Es gibt auch Fragen zur Erhöhung der Speicherdauer der Gesundheitsdaten im Forschungsdatenzentrum von 30 Jahren auf 100 Jahre. Das Gesundheitsministerium orientiert sich dabei an der mittleren Lebensdauer eines Menschen in Deutschland. Die Daten sollen nicht nur für die Forschung, sondern auch für politische Zwecke und zur Schulung von KIs genutzt werden. Bezüglich möglicher Probleme mit dem Bundesverfassungsgericht zeigt sich das Ministerium unbesorgt und beabsichtigt, mutig voranzugehen.

AfD bald „gesichert rechtsextremistisch“? – Verfassungsschutz-Gutachten in Arbeit

Die AfD, bislang lediglich als Verdachtsfall im Bereich Rechtsextremismus geführt, könnte bald als „gesichert extremistische Bestrebung“ eingestuft werden. Einem Bericht der Süddeutschen Zeitung (SZ) zufolge arbeitet der Verfassungsschutz bereits seit Monaten an einem neuen Gutachten für diese Einstufung.

Bisher datiert das aktuelle Gutachten des Verfassungsschutzes zur Radikalität der AfD aus dem Frühjahr 2021. Laut internen E-Mails des Bundesamts, auf die sich die SZ bezieht, wird bereits seit März 2023 an einem neuen Gutachten mit dem Titel „AfD-Folgegutachten 2023“ gearbeitet.

Bereits im April des letzten Jahres gab es einen ersten Entwurf einer Gliederung, der neben der bereits bekannten Kritik des Verfassungsschutzes an Rassismus und Autoritarismus in der AfD auch einen neuen Punkt enthielt: „Verhältnis zu Russland“.

Ursprünglich sollte das Gutachten im Dezember 2023 fertiggestellt sein. Allerdings wurde dieser Zeitplan offenbar durch die Verzögerungen im Zusammenhang mit der Klage der AfD gegen ihren „Verdachtsfall“-Status ausgebremst. Das Oberverwaltungsgericht Münster, welches über die Klage entscheiden muss, hat die Verhandlung mehrmals verschoben und schließlich für März terminiert.

Die interne Kommunikation deutet darauf hin, dass das neue AfD-Gutachten die „Erwägungen“ des Gerichts berücksichtigen soll. Der Verfassungsschutz möchte demnach flexibel auf etwaige neue Fragen reagieren können. Sollte das Gericht jedoch die bisherige Position des Verfassungsschutzes grundsätzlich unterstützen, wäre dem neuen Gutachten wohl nichts im Wege.

Eine Anfrage der SZ beim Bundesamt für Verfassungsschutz blieb bisher unbeantwortet.

Bereits als „gesichert rechtsextremistisch“ führt der Verfassungsschutz die AfD-Landesverbände Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt sowie die Jugendorganisation, Junge Alternative (JA). Ein Eilantrag der JA gegen diese Einstufung wurde Anfang Februar vor dem Verwaltungsgericht Köln abgelehnt, der Beschluss ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Onlinezugangsgesetz 2.0: Bundestag beschließt Update für die Verwaltungsdigitalisierung

Der Bundestag hat heute umfassende Änderungen am Onlinezugangsgesetz (OZG) beschlossen, um grundlegende Probleme bei der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung anzugehen. Trotz dieser Fortschritte gibt es jedoch keinen Grund zur Euphorie, da die gesetzlichen Verbesserungen mit einigen Einschränkungen einhergehen.

Das OZG 2.0, das nach monatelangen Debatten beschlossen wurde, zielt darauf ab, die öffentliche Verwaltung digitaler zu gestalten. Bürger:innen, Unternehmen und Organisationen sollen dadurch Zeit und Papier sparen, indem sie Amtsbesuche vermeiden können.

Ursprünglich sollte die Digitalisierung zahlreicher Verwaltungsdienstleistungen bereits Ende 2022 abgeschlossen sein, wie im OZG von 2017 festgelegt. Jedoch hat die Umsetzung aufgrund verschiedener Hindernisse seit Jahren Probleme bereitet. Mit dem OZG-Update versucht die Bundesregierung nun, die Versäumnisse der vergangenen Jahre aufzuholen.

Das Gesetz sieht tatsächlich viele Verbesserungen vor. Behörden werden beispielsweise verpflichtet, einheitliche Standards zu befolgen und vorrangig Open-Source-Software zu nutzen. Trotz dieser Verbesserungen gibt es jedoch deutliche Beschränkungen, und auch die Probleme der IT-Sicherheit werden nur unzureichend angegangen.

In der Plenardebatte bezeichnete Anke Domscheit-Berg (Die Linke) das Gesetz als „zu unverbindlich“ und „nicht ehrgeizig genug“. Dennoch stimmte sie für das Gesetz und betonte, dass es zwar nur „kleine Trippelschritte“ seien, aber dennoch einen Fortschritt darstellten.

Endlich verbindliche Standards

Das OZG 2.0 hat viele Vorschläge von Sachverständigen im Gesetzestext berücksichtigt. Eine wissenschaftliche Evaluierung der Digitalisierung in regelmäßigen Abständen sowie ein Rechtsanspruch auf digitale Leistungen werden eingeführt. Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit werden verbindlich, auch bei der Festlegung einheitlicher IT-Standards.

Die Vorgabe zu einheitlichen Standards und offenen Schnittstellen ist das Herzstück des OZG 2.0. Bislang fehlten solche verbindlichen Vorgaben, was dazu führte, dass eine zentrale Regelung des OZG 1.0, das Einer-für-Alle-Prinzip (EfA), scheiterte. Die neue Regelung ist jedoch eingeschränkt, da der Bund die Standards nur für Bundesleistungen entwickelt und dies erst in zwei Jahren umsetzen muss.

Die Zuständigkeit für die Bereitstellung der offenen Standards und Schnittstellen liegt allein beim Bundesinnenministerium (BMI), was von einigen als potenzielles Problem gesehen wird. Die Umsetzung hängt somit stark von den Ressourcen des Ministeriums ab.

Mehr Open Source für die Zukunft

Die Forderung nach mehr Open-Source-Software (OSS) hat es ebenfalls in den finalen Gesetzestext geschafft. Behörden sollen OSS vorrangig nutzen, und der Quellcode neuer OSS-Leistungen muss veröffentlicht werden. Allerdings gilt der Vorrang für OSS nur für Bundesleistungen, während Länder und Kommunen ausgenommen sind.

Die BundID soll mit dem OZG 2.0 gestärkt werden. Bürger:innen sollen darüber Verwaltungsleistungen beantragen, mit Behörden kommunizieren und Gebühren entrichten können. Die Registrierung für die BundID wird vereinfacht, und verschiedene Authentifizierungsmethoden, einschließlich biometrischer Merkmale wie FaceID, sind geplant.

Eine Schwäche des OZG 2.0 ist das Datenschutzcockpit, das Bürger:innen einen Überblick über den Zugriff auf ihre Daten gewähren soll. Kritiker bemängeln jedoch, dass das Cockpit eine zentrale Schwachstelle darstellen könnte. Die Daten sollen nicht im Cockpit vorgehalten werden, aber die Abfrage erfolgt häufig ohne Verweis auf die Identifikationsnummer.

Das Recht, digitale Leistungen einzuklagen

Eine weitere Forderung der Zivilgesellschaft, das Recht auf digitale Verwaltungsleistungen einzuklagen, findet im OZG 2.0 Eingang. Ab 2028 sollen Bürger:innen und Unternehmen dieses Recht vor dem Verwaltungsgericht geltend machen können. Der Rechtsanspruch gilt jedoch nur für Bundesleistungen und nicht für seltene oder technisch und rechtlich nicht digitalisierbare Verwaltungsleistungen.

Das OZG 2.0 ist zweifellos ein wichtiger Schritt, um die Verwaltungsdigitalisierung voranzutreiben. Es bleibt jedoch zu hoffen, dass Bund, Länder und Kommunen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um die Herausforderungen der Digitalisierung umfassend anzugehen. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus und ist für den 7. März geplant, bevor das Gesetz in Kraft treten kann.

Cannabis-Legalisierung vom Bundestag verabschiedet

Nach einer langen politischen Debatte hat der Bundestag am 23. Februar 2024 den Gesetzentwurf der Bundesregierung für den „kontrollierten Umgang mit Cannabis“ (20/8704, 20/8763) gebilligt. Das Gesetz erlaubt Erwachsenen den Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum im privaten Raum und setzt die Höchstgrenze im öffentlichen Raum auf 25 Gramm fest. Die namentliche Abstimmung ergab 407 Zustimmungen, 226 Ablehnungen und vier Enthaltungen.

Vor der Abstimmung hatte der Gesundheitsausschuss eine Beschlussempfehlung (20/10426) und der Haushaltsausschuss einen Bericht (20/10427) vorgelegt. In einer turbulenten Sitzung am 21. Februar hatte der Gesundheitsausschuss noch einige Änderungen am Ursprungsentwurf beschlossen.

Die Anträge der CDU/CSU (20/8735) und der AfD (20/8869), die beide eine Blockade der geplanten Legalisierung forderten, fanden keine Mehrheit. Der Gesundheitsausschuss hatte auch zu diesen Anträgen Empfehlungen abgegeben (20/10426).

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Das Gesetz erlaubt den legalen Besitz und Konsum von Cannabis für Erwachsene. Es ermöglicht den privaten Eigenanbau, den gemeinschaftlichen nichtgewerblichen Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis durch Anbauvereinigungen. Die Bundesregierung betont, dass das Gesetz einen verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis fördert und auf eine verbesserte Gesundheitsvorsorge, Aufklärung, Prävention, Eindämmung des illegalen Marktes und besseren Kinder- und Jugendschutz abzielt.

Der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen wird erlaubt, unter der Bedingung, dass sie vor dem Zugriff von Kindern und Jugendlichen geschützt sind. Anbauvereinigungen dürfen Cannabis an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum weitergeben, jedoch unter strengen Vorschriften, einschließlich einer maximalen Mitgliederzahl von 500 und einer Begrenzung der Weitergabe auf 25 Gramm pro Tag oder 50 Gramm pro Monat.

Es gibt auch Regelungen für Jugendliche zwischen 18 und 21 Jahren, Schulen, Kindereinrichtungen und öffentliche Plätze im Umkreis von 100 Metern von Anbauvereinigungen. Werbung und Sponsoring für Konsumcannabis sind generell verboten, und eine Aufklärungskampagne der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung über die Wirkung und Risiken von Cannabis ist geplant. Die Reform soll nach vier Jahren auf ihre gesellschaftlichen Auswirkungen hin evaluiert werden.

Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung

Der Bundesrat äußerte Bedenken hinsichtlich des finanziellen Aufwands der Länder für Kontroll- und Vollzugsmaßnahmen sowie Präventions- und Interventionsaufgaben. Die Bundesregierung widersprach diesen Bedenken und erwartet Einsparungen der Länder durch die Entkriminalisierung. Sie betont auch, dass die Jugendschutzmaßnahmen und THC-Grenzwerte im Straßenverkehr angemessen sind.

Antrag der Union und der AfD

Die Union forderte einen Stopp der Cannabislegalisierung und eine verstärkte Aufklärung über die Risiken. Sie argumentierten, dass die geplante Legalisierung zu einem erhöhten Cannabiskonsum führen werde, insbesondere bei jungen Menschen. Die AfD schlug vor, die Legalisierung aufzugeben und eine wissenschaftliche Nutzenbewertung für Medizinalcannabis einzuleiten, da sie die Risiken für Jugendliche betonten.

Die Debatte um die Cannabis-Legalisierung wird also weitergehen, während das Gesetz einem gestuften Inkrafttreten entgegensieht, das insgesamt am 1. April 2024 geplant ist. Die Vorschriften für den gemeinschaftlichen Eigenanbau sollen jedoch erst am 1. Juli 2024 in Kraft treten.

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw08-de-cannabis-990684: Cannabis-Legalisierung vom Bundestag verabschiedet

WhatsApp muss sich öffnen: Signal und Threema lehnen ab

Die EU hat entschieden, dass Gatekeeper wie WhatsApp ihre Plattformen für andere Anbieter öffnen müssen. Eine Entscheidung, die bei Datenschutzschwerpunkten wie Signal und Threema auf wenig Begeisterung stößt.

Während Meta, das Unternehmen hinter WhatsApp, gezwungen ist, seinen Messenger für die Integration mit anderen Apps zu öffnen, lehnen Signal und Threema diese Idee kategorisch ab. Datenschutz, Verschlüsselung und Anonymität stehen für beide Messenger im Vordergrund, und eine Verbindung mit WhatsApp könnte diese Prinzipien gefährden, so die Befürchtungen der Anbieter.

Ein Sprecher von Threema bestätigte, dass der Messenger keine Verbindung zu WhatsApp herstellen wird. „Der Hauptgrund liegt darin, dass unsere Sicherheits- und Datenschutz-Standards nicht damit vereinbar sind. Wir können und wollen von diesen Standards nicht abweichen – sie sind, was Threema ausmacht“, erklärte der Sprecher gegenüber heise online.

Signal-Präsidentin Meredith Whittaker betonte ebenfalls, dass ihre Standards nicht für WhatsApp gesenkt werden. „Unsere Messlatte für den Schutz der Privatsphäre liegt extrem hoch, und wir werden sie nicht nur nicht senken, sondern wollen sie immer weiter anheben. Derzeit würde eine Zusammenarbeit mit Facebook Messenger, iMessage, WhatsApp oder auch mit einem Matrix-Dienst eine Verschlechterung unserer Datenschutzstandards bedeuten.“

Ein zentraler Punkt der Ablehnung betrifft Metadaten, die viel über eine Person aussagen. Martin Blatter, der CEO von Threema, erklärte gegenüber der Schweizer Tagesschau: „Diese Daten würden bei Meta landen und das wollen wir nicht.“

Gemäß dem Digital Markets Act (DMA) der EU müssen als „Gatekeeper“ eingestufte Unternehmen, zu denen Meta gehört, ihre Plattformen für andere Anbieter öffnen, um den Wettbewerb zu stärken. Die Frist für WhatsApp, ein Referenzangebot für Interoperabilität zu veröffentlichen, läuft bis zum 7. März 2024.

Während Meta gezwungen ist, sich zu öffnen, haben andere Plattformen, wie Signal und Threema, die Freiheit zu entscheiden, ob sie diese Möglichkeit nutzen wollen oder nicht. Beide Messenger setzen auf das Signal-Protokoll für Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, das sich langsam zum Branchenstandard entwickelt. Trotzdem betonen sie, dass eine Zusammenarbeit mit anderen Apps ihre hohen Datenschutzstandards gefährden könnte, was nicht akzeptabel ist.

Signal verbessert Privatsphäre: Telefonnummer wird unsichtbar

Signal, der bekannte Messenger für sichere Kommunikation, hat angekündigt, eine Änderung vorzunehmen, die viele Nutzer:innen schon lange erwartet haben: Die Möglichkeit, die Telefonnummer in Gruppenchats zu verbergen. Diese Praxis, die seit Jahren in der Kritik stand, wird mit der nächsten Version des Messengers standardmäßig umgesetzt.

Laut einem kürzlich veröffentlichten Blogbeitrag von Signal wird die Telefonnummer für Personen, die nicht im Telefonbuch eines Nutzers oder einer Nutzerin stehen, standardmäßig unsichtbar gemacht. Diese Neuerung, die schon seit geraumer Zeit gefordert wurde, soll in den kommenden Wochen mit der Veröffentlichung der neuen Version eingeführt werden.

Die Veränderung geht noch weiter: Mit der neuen Version wird es möglich sein, einen Nutzernamen zu erstellen, unter dem sich Nutzer:innen in Zukunft kontaktieren können. Hierzu wird es verschiedene Optionen geben, darunter einen eindeutigen Link oder einen QR-Code. Trotz dieser Neuerungen wird weiterhin eine Telefonnummer zur Accounterstellung benötigt. Signal betont, dass die Telefonnummer aufgrund der Dienstarchitektur nach wie vor notwendig ist, unter anderem um Spam vorzubeugen und Kontakte zu finden.

Die kommende Version wird auch eine Funktion einführen, mit der Nutzer:innen festlegen können, dass andere sie nur über ihren Nutzernamen und nicht über die Telefonnummer finden können. Diese Option findet sich in den Einstellungen der App und ermöglicht eine zusätzliche Kontrolle über die Sichtbarkeit von Kontaktdaten.

Die bisherige Praxis, dass Telefonnummern in Gruppenchats sichtbar waren, wurde oft kritisiert. Telefonnummern gelten als besonders sensible persönliche Informationen, da sie selten gewechselt werden und eine eindeutige Kennung darstellen. Die Sichtbarkeit der Telefonnummern in Gruppenchats konnte ein Hindernis für Chats mit unbekannten Personen oder für pseudonyme Kommunikation sein. Im Vergleich dazu erlauben andere Messenger, wie Threema oder Session, die Registrierung ohne die Angabe einer Telefonnummer.

Signal verspricht, dass die kommenden Änderungen die Privatsphäre der Nutzer:innen stärken und ihnen mehr Kontrolle über ihre persönlichen Informationen geben werden.

Pressefreiheit in Gefahr: FragDenStaat-Chefredakteur vor Gericht

Im August letzten Jahres veröffentlichte Arne Semsrott, Chefredakteur von FragDenStaat, Gerichtsbeschlüsse aus laufenden Strafverfahren gegen Mitglieder der „Letzten Generation“. Nun steht er vor Gericht und sieht sich mit einer möglichen Strafe von bis zu einem Jahr Gefängnis konfrontiert. Die Ursprünge des Straftatbestands reichen bis ins Kaiserreich zurück.

Das Problem liegt in Paragraf 353d Nummer 3 des Strafgesetzbuches (StGB), der das direkte Zitieren aus laufenden Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren verbietet. Journalist*innen sind daher gezwungen, ihre Berichte verkürzt und paraphrasiert zu verfassen, um nicht gegen das Gesetz zu verstoßen.

Nach einer Untersuchung der Berliner Staatsanwaltschaft wurde Arne nun offiziell angeklagt. FragDenStaat und die Gesellschaft für Freiheitsrechte haben jedoch eine Stellungnahme eingereicht, die darauf abzielt, die Verfassungswidrigkeit dieses Straftatbestands zu betonen.

Zur Stellungnahme: https://freiheitsrechte.org/ueber-die-gff/presse/pressemitteilungen-der-gesellschaft-fur-freiheitsrechte/pm-353d_pressefreiheit

In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf die lange Geschichte dieses Straftatbestands, der im Kaiserreich seinen Ursprung hat und Journalist*innen seitdem immer wieder vor Gericht gebracht hat.

Ein Relikt aus dem Kaiserreich

Die Wurzeln des Paragrafen 353d Nummer 3 im Strafgesetzbuch reichen bis ins Jahr 1874 zurück, als das „Reichspressegesetz“ im Deutschen Kaiserreich erlassen wurde. Dieses Gesetz verbot der Presse, Dokumente aus laufenden Strafverfahren zu veröffentlichen. Die Presse wurde zu dieser Zeit als eine aufstrebende Macht betrachtet, was für die Monarchie eine Bedrohung darstellte.

In den Jahren nach der Einführung des Gesetzes wurden zahlreiche Verlage und Zeitungen gegründet, und die Vielfalt der Meinungen in der Presse nahm zu. Dies führte zu einem schärferen Vorgehen gegen die Presse, insbesondere mit den „Sozialistengesetzen“ des Reichskanzlers Bismarck.

Trotz früher Kritik blieb der Paragraf bestehen und geriet nach 1945 in den Hintergrund. Erst die Neufassung des Strafgesetzbuches im Jahr 1974 brachte das Publikationsverbot zurück. Seitdem gilt es als Straftat, aus laufenden Strafverfahren zu zitieren.

Journalist*innen im Fokus

Das Publikationsverbot findet sich nun im Paragrafen 353d Nummer 3 des Strafgesetzbuches. Im Laufe der Jahre hat es zu mehreren Verurteilungen von Journalist*innen geführt, darunter auch prominente Fälle wie die Flick-Parteispendenaffäre in den 1980er Jahren.

Die Strafnorm beeinträchtigt nicht nur die Pressefreiheit, sondern schränkt auch die öffentliche Debatte ein. Arne Semsrott wurde angeklagt, weil er Gerichtsbeschlüsse zu einem brisanten Thema veröffentlichte, das öffentliches Interesse weckte. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte argumentiert, dass das Gesetz die Berichterstattung über Strafverfahren unverhältnismäßig behindert.

Forderung nach Abschaffung

Diese Beispiele verdeutlichen, wie das Publikationsverbot die Presse einschränkt. Journalistische Verbände fordern seit langem die Abschaffung dieses Straftatbestands. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat zusammen mit anderen Organisationen beim Bundesministerium der Justiz eine Stellungnahme eingereicht, in der sie die Abschaffung dieser Strafnorm fordern.

Die Anklage gegen Arne Semsrott verdeutlicht die realen Gefahren, denen Journalist*innen bei der Berichterstattung über Strafverfahren ausgesetzt sind. Es bleibt abzuwarten, wie sich dieser Fall entwickelt und welche Auswirkungen er auf die Pressefreiheit in Deutschland haben wird.