Archiv des Autors: Wasserpuncher

Avatar von Unbekannt

Über Wasserpuncher

Wasserpuncher

Zwischen Charity und Profit: Die undurchsichtige Geschäftswelt hinter Twitch-Spendenstreams

Es war der 29. März 2021. Fünf der meistgesehenen Männer auf Twitch saßen vor einem langen, weißen Tisch im Wohnzimmer eines Hauses in Austin, Texas. In den nächsten acht Stunden würden Asmongold, Mizkif, Esfand, Nmp und Rich Campbell einige der seltensten Pokémon-Karten der Welt auspacken, die Tausende von Dollar wert waren. Die Hunderttausende von Zuschauern hatten die Chance, diese Karten zu gewinnen – wenn sie für wohltätige Zwecke spendeten.

Am Ende der Aktion hatten die fünf Männer mehr als 600.000 US-Dollar für Games for Love gesammelt, eine Wohltätigkeitsorganisation aus Washington, die sich auf Videospiel-Ablenkungstherapie für schwer kranke Kinder konzentriert. Doch laut öffentlichen Aufzeichnungen ging fast die Hälfte dieses Geldes nie an die Wohltätigkeitsorganisation.

Hinter den Kulissen agierte eine in Atlanta ansässige Marketingfirma namens Softgiving als Vermittler zwischen der Wohltätigkeitsorganisation und einer Vielzahl von Twitch- und YouTube-Größen. In den Jahren 2020 und 2021 sammelten Softgiving und diese Influencer insgesamt 6,2 Millionen US-Dollar an Spenden. Allerdings gingen etwa 42 Prozent, rund 2,6 Millionen US-Dollar, an Softgiving, um Provisionen und Ausgaben zu decken, einschließlich Influencer-Gebühren.

Die Untersuchungen zeigen, dass Softgiving nicht immer transparent über seine Ausgaben und Vergütungen war. In einigen Fällen erzählte die Firma den Influencern eine andere Geschichte als die Realität. Das Unternehmen hat sich kürzlich in Brandfluence umbenannt.

Die Geschichte von Softgiving, jetzt Brandfluence, wirft ein Licht auf die undurchsichtige Welt der Online-Wohltätigkeitsaktionen, bei denen Marketingunternehmen zwischen Influencern und wohltätigen Organisationen agieren. Solche Praktiken werfen Fragen zur Transparenz und Integrität bei Spendenkampagnen auf und zeigen, wie die Verbindung zwischen Wohltätigkeit und Profit Spannungen verursachen kann.

Es bleibt zu hoffen, dass die Öffentlichkeit, Influencer und Wohltätigkeitsorganisationen solche Beziehungen genauer überprüfen, um sicherzustellen, dass das Geld, das für wohltätige Zwecke gesammelt wird, tatsächlich dorthin fließt, wo es am meisten gebraucht wird. Denn wenn Spender und Fans das Vertrauen in solche Aktionen verlieren, könnte dies die gesamte Branche beeinträchtigen.

Signal Messenger und die Sicherheit der Push-Benachrichtigungen

Geheimdienste sammeln Daten aus Push-Benachrichtigungen von Android und iPhone, so die jüngsten Enthüllungen. Doch der verschlüsselte Messenger Signal scheint in dieser Hinsicht eine Ausnahme zu sein. In einem Beitrag hebt Signal-President Meredith Whittaker die besondere Vorgehensweise der App hervor, die es Spionen erschwert, Inhalte oder Metadaten abzugreifen.

Die Push-Benachrichtigungen von Signal unterscheiden sich grundlegend von denen anderer Smartphone-Apps. Laut Whittaker sind sie lediglich ein „Ping“, der der App mitteilt, aufzuwachen. Anders als bei den meisten Apps werden Benachrichtigungen ausschließlich auf dem Gerät verarbeitet und geben keine Informationen darüber preis, wer eine Nachricht gesendet oder einen Anruf getätigt hat.

Die Enthüllung über die heimliche Datensammlung von Geheimdiensten erfolgte durch US-Senator Ron Wyden. Diese Dienste ernten Daten direkt an den Servern von Apple und Google. Doch Nutzer:innen des spendenfinanzierten Signal Messengers bleiben von solcher Datensammlung verschont, außer dass sie Signal nutzen und eine Benachrichtigung erhalten haben.

Whittaker erklärt, dass die Nutzung der Server von Apple und Google für Signal durch die Besonderheiten der Betriebssysteme bedingt ist. Bei iOS sei keine andere Form der Push-Nachricht möglich, während es bei Android zwar technisch möglich wäre, ohne Google-Server auszukommen. Allerdings sei das alternative Verfahren für den Akku des Geräts zu belastend. Signal hat für eine kleine Anzahl von Android-Nutzern ohne Google-Software-Libraries eine alternative, aber stromintensive Option implementiert.

Die Signal-Stiftung betont, trotz der Notwendigkeit, die Server von großen Tech-Konzernen zu nutzen, unternehme das Team alles in seiner Macht Stehende, um die Privatsphäre der Anwender zu schützen. Dieser Schutz ist jedoch kostspielig und beläuft sich auf etwa eine Million US-Dollar pro Woche, wie im November offen gelegt wurde.

Die Offenlegung der Betriebskosten dient nicht nur dazu, Spendengelder zu generieren, sondern auch als Warnung an andere Messenger. Diejenigen, die weder durch Gebühren noch Spenden finanziert sind, müssen ihre Kosten anders decken, oft durch die direkte Verwertung von Nutzerdaten oder die Bindung der User an Netzwerke mit ähnlichen Überwachungs-Geschäftsmodellen.

Bundespolizeigesetz: Neue Überwachungsbefugnisse unter der Lupe

Die Ampelregierung hat grünes Licht für eine umstrittene Reform des Bundespolizeigesetzes gegeben, die der Bundespolizei erweiterte Befugnisse für Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen einräumt. Der neue Gesetzentwurf wurde am Mittwoch vom Bundeskabinett verabschiedet. Die Begründung der Bundesregierung bezieht sich auf „aktuelle Gefährdungslagen“, ohne jedoch näher darauf einzugehen. Die Reform sieht insbesondere eine Ausweitung der Telekommunikationsüberwachung vor, sowie Befugnisse im Bereich Drohnenbetrieb, Drohnenabwehr, Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern und Erlass von Meldeauflagen sowie Aufenthaltsverboten.

Telekommunikationsüberwachung und Datenschutz: Die erweiterten Befugnisse beinhalten die Überwachung von Telekommunikation sowie die Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten. Zudem soll die Bundespolizei die Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telefonen vornehmen dürfen. Diese Maßnahmen werfen Fragen im Hinblick auf Datenschutz und Bürgerrechte auf.

Bodycams und Machtgefälle: Ein weiterer kontroverser Punkt ist, dass Polizist:innen nun nach eigenem Ermessen darüber entscheiden können, ob sie Bodycams einschalten. Diese Kontrolle über die Kamera und das Material könnte das Machtgefälle zwischen Polizei und Bürger:innen weiter verstärken.

Racial Profiling und Kritik von Antidiskriminierungsbeauftragter: Die Reform beinhaltet keinen klaren Bann von Racial Profiling, rassistischen Kontrollen. Laut dem Gesetz ist die Auswahl für eine Kontrolle anhand von Herkunft, Geschlecht, Religion oder Sprache „ohne sachlichen, durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund“ unzulässig. Kritiker, darunter die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, warnen vor möglicher verstärkter Diskriminierung durch das neue Gesetz.

Kontrollquittungen als begrenztes Gegengewicht: Als Gegenmaßnahme sollen Polizist:innen nun auf Nachfrage Kontrollquittungen ausstellen müssen, ohne jedoch Betroffene über dieses Recht zu informieren. Die Effektivität dieses Instruments bleibt abzuwarten, insbesondere angesichts der fehlenden Verpflichtung zur Mitteilung dieses Rechts.

Kennzeichnungspflicht als Lichtblick: Positiv ist hervorzuheben, dass der Gesetzesentwurf eine individuelle Kennzeichnungspflicht bei der Bundespolizei einführt. Dies ist eine Forderung von Bürgerrechtsorganisationen und soll die Identifizierung von Beamt:innen erleichtern, die sich unangemessen verhalten.

Mögliche Verfassungsbeschwerde und Kritik von Bürgerrechtsorganisationen: Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) kritisiert die Gesetzesreform. David Werdermann von der GFF warnt davor, dass die Bundesregierung polizeiliche Befugnisse weiter ausdehne, anstatt effektiv gegen rassistische Diskriminierung vorzugehen. Die GFF erwägt unter Umständen eine Verfassungsbeschwerde, da die Maßnahmen in den Grundrechten eingreifen könnten.

Innenministerin lobt Reform: Bundesinnenministerin Nancy Faeser zeigt sich zufrieden und bezeichnet die Reform als „eines der wichtigsten Sicherheitsgesetze unseres Landes“. Sie betont, dass es die Polizeien im Kampf gegen Kriminalität und für den Schutz der Demokratie unterstütze.

Der Gesetzesentwurf zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes wird voraussichtlich im März 2024 im Bundestag diskutiert und beschlossen. Es bleibt abzuwarten, wie die Debatte und mögliche Anpassungen verlaufen werden.

Kein Verstoß gegen publizistische Grundsätze“: Presserat erklärt Entscheidung im Fall Aiwanger

Der Deutsche Presserat hat am 5. Dezember 2023 entschieden, dass die Berichterstattung der Süddeutschen Zeitung (SZ) im Fall Hubert Aiwanger nicht gegen die publizistischen Grundsätze verstößt. Nachfolgend dokumentieren wir die erste ausführliche Begründung des Presserats zu diesem Urteil.

Hintergrund: Die SZ hatte über den Verdacht berichtet, dass der bayerische Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger in seiner Jugend ein antisemitisches Flugblatt verfasst haben könnte. Die Veröffentlichung führte zu 18 Beschwerden beim Presserat, in denen der SZ Verstöße gegen den Pressekodex vorgeworfen wurden, darunter Schutz der Persönlichkeit, Unschuldsvermutung und Verletzung von Sorgfaltspflichten.

Ergebnis der Presseratsentscheidung: Der Presserat hat alle Beschwerden zurückgewiesen und in seiner ersten Begründung dargelegt, dass die SZ die publizistischen Grundsätze eingehalten hat.

Erklärung des Presserats: Laut Presserat bestand ein erhebliches öffentliches Interesse an dem Verdacht, dass Aiwanger in seiner Jugend ein antisemitisches Flugblatt verfasst haben könnte. Die schwerwiegenden Vorwürfe standen im Widerspruch zu Aiwangers Ämtern als Wirtschaftsminister und stellvertretender Ministerpräsident Bayerns. Obwohl Aiwanger zum Zeitpunkt der Vorwürfe noch nicht volljährig war, musste sein Persönlichkeitsschutz zurücktreten, da die Vorwürfe gravierend genug waren.

Die SZ habe den Verdacht lediglich geäußert und nicht behauptet, dass Aiwanger das Flugblatt verfasst habe. Die Überschrift „Aiwanger soll als Schüler antisemitisches Flugblatt verfasst haben“ kläre ausreichend darüber auf, dass es sich um eine Vermutung handle.

Die Redaktion habe Aiwanger vor der Veröffentlichung zu den Vorwürfen befragt und ihm ausreichend Zeit für eine Stellungnahme eingeräumt. Die Darstellung im Artikel sei ausgewogen und respektiere die Unschuldsvermutung.

Die schrittweise Offenlegung des Sachverhalts durch die Redaktion sei unter presseethischen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, da hinreichende Anhaltspunkte für den geäußerten Verdacht vorlagen.

Die Redaktion habe ihre Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex eingehalten, indem sie einen Mindestbestand an Tatsachen recherchierte, der den geäußerten Verdacht hinreichend untermauerte.

Die Abbildung des antisemitischen Flugblatts diente als wichtige Belegfunktion und spielte in der späteren Berichterstattung eine tragende Rolle. Die Redaktion habe sich dabei klar von dessen Inhalt distanziert.

Die Einordnung des Flugblatts als „antisemitisch“ sei eine zulässige Meinungsäußerung, da es die Vernichtungsmethoden der Nationalsozialisten verharmlose und deren Opfer verhöhne.

Fazit: Die Presseratsentscheidung kommt zu dem Schluss, dass die SZ keine publizistischen Grundsätze verletzt hat. Die Berichterstattung sei im Rahmen der Presseethik und der Sorgfaltspflicht erfolgt. Die SZ habe ein erhebliches öffentliches Interesse bedient und dabei die Persönlichkeitsrechte angemessen abgewogen.

Presserat bestätigt: SZ-Berichterstattung über Aiwanger nicht zu beanstanden

Der Deutsche Presserat hat in einer ersten Begründung am 5. Dezember 2023 entschieden, dass die Berichterstattung der Süddeutschen Zeitung (SZ) über die Flugblattaffäre des bayerischen Wirtschaftsministers Hubert Aiwanger (Freie Wähler) den publizistischen Grundsätzen nicht widerspricht. Die ausführliche Begründung des Presserats für einen Teil der abgewiesenen Beschwerden ist nun veröffentlicht.

Insgesamt waren 18 Beschwerden beim Presserat gegen die SZ-Berichterstattung über den Fall Aiwanger eingegangen. Der Vorwurf lautete, dass die SZ gegen den Pressekodex verstoßen habe, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Persönlichkeit und der Unschuldsvermutung. Die Entscheidung des Presserats bezieht sich auf die Artikel „Aiwanger soll als Schüler antisemitisches Flugblatt verfasst haben“ und „Das Auschwitz-Pamphlet“.

Der Presserat argumentiert in seiner Begründung, dass angesichts des öffentlichen Interesses an den Vorwürfen, Aiwanger habe in seiner Jugend ein antisemitisches Flugblatt verfasst, kein Verstoß gegen den Pressekodex vorliege. Die Vorwürfe stünden in eklatantem Widerspruch zu Aiwangers Ämtern als Wirtschaftsminister und stellvertretender Ministerpräsident Bayerns. Obwohl Aiwanger zum Zeitpunkt der Vorwürfe noch nicht volljährig war, seien die Anschuldigungen so schwerwiegend gewesen, dass sein Persönlichkeitsschutz nach Ziffer 8 des Pressekodex dem öffentlichen Interesse weichen musste.

Die SZ dokumentiert die ausführliche Begründung des Presserats auf ihrer Webseite unter sz.de/presserat. Der Presserat ist eine freiwillige Selbstkontrolle der gedruckten Medien in Deutschland und prüft Beschwerden über mögliche Verstöße gegen den Pressekodex.

EuGH stärkt Rechte von Betroffenen: Schadensersatz bei Datenlecks ohne materiellen Schaden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Personen, die Opfer von Datenlecks werden, Schadensersatz von den verantwortlichen Unternehmen oder Behörden verlangen können, selbst wenn kein materieller Schaden entstanden ist. Das Urteil erging im Fall mehrerer Personen, deren Daten bei einem Hackerangriff auf die bulgarische Steuerbehörde 2019 unrechtmäßig kopiert wurden, wodurch Millionen von Datensätzen betroffen waren.

Der EuGH betonte, dass bereits ein immaterieller Schaden ausreiche, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Solch ein Schaden könne entstehen, wenn eine betroffene Person aufgrund eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) befürchte, dass ihre personenbezogenen Daten von Dritten missbraucht werden könnten.

In den folgenden Verfahren müssen Gerichte prüfen, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen der Datenhalter ausreichend waren. Die Verantwortlichen tragen die Beweislast dafür, dass sie die Daten angemessen geschützt haben. Selbst wenn Dritte, wie Hacker, unbefugten Zugang erlangt haben, kann die betroffene Stelle ersatzpflichtig sein, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie in keiner Weise für den Schaden verantwortlich ist.

Max Schrems von der Datenschutzorganisation noyb begrüßte das Urteil als „sehr sinnvolle Herangehensweise“. Er betonte, dass immaterielle Schäden oft schwer nachweisbar seien und daher wichtig sei, dass sie zu Schadensersatzansprüchen führen können. Gleichzeitig hob Schrems hervor, dass der EuGH betont habe, dass es keine perfekte Sicherheit gebe, aber Unternehmen dennoch angemessene Maßnahmen ergreifen müssten, um ihre Systeme sicher zu halten.

Datenlecks betreffen jährlich Millionen von Menschen, wenn unbefugt auf personenbezogene Daten zugegriffen wird. Hacking, unbezahlte Ransomware-Erpressungen und technische Unzulänglichkeiten sind häufige Ursachen für solche Sicherheitsverletzungen bei Unternehmen und Behörden.

Landgericht München entscheidet: Online-Abokündigungen auch ohne Login möglich

Das Landgericht München hat nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) gegen Sky Deutschland ein wegweisendes Urteil gefällt: Online-Abonnements müssen auch ohne vorherige Anmeldung auf der Webseite kündbar sein. Die Entscheidung betrifft den Streaming-Dienst Wow von Sky, auf dem Abonnent:innen bisher erst nach einer Anmeldung kündigen konnten.

Der VZBV hatte zuvor den undurchsichtigen Kündigungsprozess auf Wow kritisiert, da er für Verbraucher:innen schwer nachvollziehbar war. Der Kündigungsbutton führte die Nutzer:innen zu einer Anmeldeseite, auf der sie sich mit E-Mail und Passwort einloggen mussten. Das Landgericht München stimmte der Klage des VZBV zu und argumentierte, dass die Angabe von Namen und weiteren Identifizierungsmerkmalen wie Anschrift und Geburtsdatum ausreichen sollten, um sich für die Kündigung zu legitimieren.

Ramona Pop, Vorständin beim VZBV, bezeichnete die zuvor erforderliche Anmeldung als „eine unnötige und rechtswidrige Hürde“, die die Kündigung für Verbraucher:innen erschwert habe. Das Urteil des Landgerichts München stärkt die Bedeutung des Kündigungsbuttons und erleichtert den Kund:innen den Kündigungsprozess.

Seit Juli 2022 sieht das Gesetz für faire Verbraucherverträge vor, dass Unternehmen einen deutlich sichtbaren Kündigungsbutton auf ihrer Webseite einrichten müssen. Diese Verpflichtung betrifft alle Anbieter:innen, die ihre Dienstleistungen über Online-Verträge verkaufen. Obwohl das Gesetz klare Vorgaben für die Umsetzung enthält, zeigen Untersuchungen des VZBV, dass weniger als die Hälfte der überprüften Webseiten eindeutig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Das Urteil des Landgerichts München könnte auch andere Unternehmen beeinflussen, die ähnliche Geschäftspraktiken anwenden. Trotz der noch ausstehenden Rechtskraft des Urteils hat Sky Berufung eingelegt. Das Gerichtsurteil markiert jedoch einen Fortschritt im Streben nach faireren Bedingungen für Verbraucher:innen bei Online-Abonnements.

EU-Kommission veröffentlicht vagen Bericht zur freiwilligen Chatkontrolle

Die EU-Kommission hat mit vier Monaten Verspätung eine Evaluierung der freiwilligen Chatkontrolle veröffentlicht. Der Bericht bezeichnet die Datenlage als unzulänglich, stuft jedoch die Massenüberwachung als verhältnismäßig ein. Kritiker werfen der EU-Kommission vor, das Papier sei wenig aussagekräftig.

Trotz des gescheiterten Plans für eine verpflichtende Chatkontrolle gibt es bereits seit Jahren eine freiwillige Chatkontrolle, bei der Unternehmen wie Microsoft, Google und Facebook Inhalte ihrer Nutzer:innen scannen. Diese Praxis, eigentlich durch die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation verboten, wird durch eine Ausnahmeregelung gestattet.

Teil dieser Ausnahmeregelung war ein Bericht, den die EU-Kommission bis August hätte veröffentlichen sollen, jedoch versäumte. Nun, da die verpflichtende Chatkontrolle keine Aussicht auf Zustimmung im Parlament und Rat zu haben scheint, plant die EU-Kommission eine Verlängerung der freiwilligen Chatkontrolle um zwei Jahre und veröffentlichte gestern mit vier Monaten Verspätung den Bericht dazu.

Vage Fakten und Schlussfolgerungen Der Bericht bleibt in Fakten und Schlussfolgerungen äußerst vage. Die EU-Kommission bemängelt, dass die Zahlen nicht korrekt vergleichbar sind. Auch bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Überwachungsmaßnahme gibt der Bericht zu, dass die verfügbaren Daten nicht ausreichen, um endgültige Schlussfolgerungen zu ziehen. Dennoch kommt der Bericht zu dem überraschenden Schluss: „In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausnahmeregelung nicht verhältnismäßig ist.“

Ein weiteres Problem sind unterschiedliche Rechtsstandards, insbesondere in Bezug auf Definitionen von strafbarer Kinderpornografie und Altersgrenzen für „Kinder“. Patrick Breyer, EU-Abgeordneter der Piraten, kritisiert den Bericht und weist auf Leerstellen hin. Er zitiert Kommissarin Johansson, die vor den EU-Innenministern eingeräumt habe, dass nur mit jedem vierten ausgeleiteten Privatfoto oder -video die Polizei überhaupt etwas anfangen könne.

Kritik an fehlenden Nachweisen Kritik richtet sich auch gegen die Vermischung von NCMEC-Meldungen mit der freiwilligen Chatkontrolle von Facebook & Co. Breyer bezeichnet den Bericht als Luftnummer und betont, dass keine Beweise vorlägen, dass die Massenüberwachung einen signifikanten Beitrag zur Rettung missbrauchter Kinder leiste. Stattdessen kriminalisiere die Überwachung tausende Minderjährige, überlaste Strafverfolger und öffne einer willkürlichen Privatjustiz der Internetkonzerne Tür und Tor.

Die freiwillige Chatkontrolle läuft im August 2024 aus, und die EU-Kommission plant eine Verlängerung, für die heute die EU-Staaten grünes Licht geben. Beobachter gehen davon aus, dass nach der Verlängerung ein erneuter Anlauf für die verpflichtende Chatkontrolle erfolgen könnte.

Bundesverfassungsgericht hebt Hausdurchsuchung wegen Adbusting auf

Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich einer Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung einer Wohnung im Zusammenhang mit einer Adbusting-Aktion stattgegeben (2 BvR 1749/20). Die Hausdurchsuchung wurde als unangemessen und unverhältnismäßig eingestuft. Diese Entscheidung könnte Auswirkungen auf die Verfolgung von Adbusting durch überzogene Polizeimaßnahmen haben.

Adbusting bezeichnet das Verändern von Werbung mit satirischen oder politischen Botschaften, die oft den Absichten des ursprünglichen Werbers entgegenstehen. Der konkrete Fall drehte sich um eine Jura-Studentin namens Frida Henkel, die ein Bundeswehr-Plakat satirisch verändert hatte. Die Hausdurchsuchung, die daraufhin erfolgte, wurde nun vom Bundesverfassungsgericht als unverhältnismäßig eingestuft.

Die Studentin hatte das Plakat im Mai 2019 modifiziert, indem sie den Slogan „Geht Dienst an der Waffe auch ohne Waffe?“ in „Kein Dienst an der Waffe geht ohne Waffe!“ abwandelte. Die Polizei reagierte darauf mit Ermittlungen wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung. Die Durchsuchung der Wohnungen, einschließlich der Wohnung von Henkels Eltern, folgte im September 2019.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Anordnung der Hausdurchsuchung unverhältnismäßig war. Die Begründung betonte, dass die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck stand. Der Beschluss hebt auch hervor, dass das Entfernen eines Werbeplakates keinen besonders schweren Fall von Diebstahl darstellt.

Obwohl die Durchsuchung als unverhältnismäßig eingestuft wurde, sah das Gericht keine Verletzung der Grundrechte auf Kunst- und Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin. Frida Henkel, die den Beschluss als Erfolg wertet, betont, dass allein die Beschäftigung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Fall wichtig war.

Die Entscheidung könnte die Aktionsform des Adbustings stärken und gleichzeitig den Behörden klare Grenzen bei der Verfolgung von zivilem Ungehorsam aufzeigen. Rechtswissenschaftler Prof. Mohamad El-Ghazi sieht die Entscheidung als wichtige Erinnerung daran, dass Adbusting strafbar sein kann, aber die Straftaten in diesem Kontext keinen tiefen Grundrechtseingriff rechtfertigen.

Es ist nicht das erste Mal, dass Adbusting ins Visier von Polizeibehörden gerät. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnte Signalwirkung für ähnliche Fälle haben und den Schutz der Kunst- und Meinungsfreiheit in diesem Kontext stärken.

Das Digitale-Dienste-Gesetz: Die Rolle der Bundesnetzagentur im Fokus

Die Bundesregierung hat kurz vor Jahresende einen Entwurf für das deutsche Digitale-Dienste-Gesetz verabschiedet, das auf die Anforderungen des europäischen Digitale-Dienste-Gesetzes reagiert. Ein zentraler Aspekt des Entwurfs ist die Schaffung einer Koordinierungsstelle für digitale Dienste in Deutschland, die von der Bundesnetzagentur übernommen werden soll. Die Zuständigkeiten dieser Behörde erstrecken sich über die Aufsicht von Diensteanbietern wie Online-Plattformen und Suchmaschinen.

Tabea Rößner, Mitglied der Grünen im Digitalausschuss des Bundestages, begrüßt den Kabinettsbeschluss und hebt hervor, dass das Gesetz nach langwierigen Verhandlungen viele kritische Punkte gut löst. Die Bundesnetzagentur wird künftig nicht nur die Aufsicht über Diensteanbieter führen, sondern auch als Ansprechpartnerin für Beschwerden und Vermittlerin zwischen verschiedenen Behörden fungieren.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband sieht die Entscheidung positiv, dass die Bundesnetzagentur die zentrale Aufsichtsrolle übernimmt. Allerdings wird die Beteiligung der Landesmedienanstalten als zusätzliche zuständige Behörde als nicht nachvollziehbar kritisiert. Dieser Schritt könnte die Durchsetzung des Gesetzes laut Lisa Ehrig verkomplizieren.

Julian Jaursch von der Stiftung Neue Verantwortung betont die Bedeutung einer funktionierenden Beschwerdestelle als Gradmesser des Gesetzes. Die Beteiligung mehrerer Behörden könnte die Abstimmung und Arbeitsteilung erschweren, jedoch sind diese Aspekte entscheidend für ein effektives Beschwerdemanagement.

Die EU-Verordnung über digitale Dienste wird ab dem 17. Februar 2024 in den Mitgliedstaaten gelten, und das Digitale-Dienste-Gesetz wird voraussichtlich bis Anfang April durch den Bundestag und Bundesrat gehen. Einige Regelungen des EU-Gesetzes sind bereits heute wirksam, insbesondere für „sehr große“ Plattformen und Suchmaschinen. Diese unterliegen bereits jetzt besonderen Auflagen, wobei die Zuständigkeiten teilweise direkt bei der EU-Kommission liegen. In Deutschland betrifft dies beispielsweise den Online-Händler Zalando, der gegenwärtig gegen diese Einstufung Einspruch erhebt.